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Großhandelsunternehmung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Großhandlung. 1. Begriff: Institutionen (Betriebe), deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend dem Großhandel im funktionellen Sinn zuzurechnen ist. Großhandlungen treten in unterschiedlichen Betriebsformen (Betriebsformen des Handels) auf. Sie sind auf nahezu allen Stufen der Absatzkette tätig, bes. dann, wenn durch Einschaltung selbstständiger Institutionen die Aufgaben der Distribution rationeller als durch den direkten Kontakt zwischen Hersteller (Anbieter) und Weiterverarbeiter (Abnehmer) abgewickelt werden können.

    2. Charakteristische Tätigkeiten: Sammeln von kleinen Warenpartien und deren Veräußerung an Großabnehmer (kollektierende Großhandlungen), Ankauf größerer Mengen, deren Aufteilung und Weiterverkauf (distribuierende Großhandlungen); zentrale Aufgabe der Großhandlungen, die Waren an den Einzelhandel abzusetzen.

    Weitere wichtige Funktionen: Lagerhaltung (lagerhaltende Großhandlung), Streckengeschäft.

    3. Bedeutung: Der Beitrag einzelner Großhandlungen zur Versorgung der Wirtschaft ist je nach Menge, Art und Intensität der übernommenen Handelsfunktionen stark unterschiedlich. Überall dort, wo die Funktionsausübung durch private Großhandlungen als überflüssig oder zu teuer angesehen wird, sind sie von der Ausschaltung oder von konkurrierenden, meist auf genossenschaftlicher Basis arbeitenden Großhandlungen bedroht (Konsumgenossenschaften, Einkaufsgenossenschaften).

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