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Grundgesetz (GG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die am 24.5.1949 (BGBl. I 1) in Kraft getretene zunächst vorläufige, mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags die für das gesamte Deutschland geltende Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland.

    Inhalt: Das GG enthält Bestimmungen über eine Reihe von Grundrechten, die gemäß Art. 1 III GG die Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden; weitere Abschn. betreffen das sog. Staatsorganisationsrecht, nämlich Bund und Länder, Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidenten, sowie die Bundesregierung, die Gesetzgebung des Bundes, die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung, die Rechtsprechung und das Finanzwesen sowie den Verteidigungsfall.

    Das Verhältnis zwischen Bund und Ländern ist nach dem Prinzip des Föderalismus gestaltet: 1. Die Länder sind grundsätzlich für die Ausübung aller staatlichen Befugnisse und Erfüllung aller staatlichen Aufgaben zuständig, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt (Art. 30). Die Ausführung der Bundesgesetze obliegt den Verwaltungsbehörden der Länder, sofern nicht eine bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder Bundesoberbehörden (nach Art. 86 ff.) zugelassen und errichtet worden sind (z.B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung oder Bundesämter, u.a. für Wirtschaft).

    2. Bes. fühlbare Auswirkungen hat das föderalistische Prinzip im Bereich des Finanzwesens durch die Regelung der Zuständigkeit zur Steuergesetzgebung und durch die Verteilung des Aufkommens aus den verschiedenen Steuern. Die Länder sind nicht „Kostgänger des Bundes”, sondern Gläubiger bestimmter Steuern.

    Vgl. auch Steuergesetzgebungshoheit, Finanzhoheit.

    3. Verfassungsorgan zur Wahrung der Bundesstaatlichkeit ist der Bundesrat. Er ist neben dem Bundestag Gesetzgebungsorgan des Bundes. Seine Zustimmung ist zu bestimmten Gruppen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erforderlich.

    4. Änderungen des GG: Die letzten bedeutenden Änderungen erfolgten durch die Föderalismusreform I vom 28.8.2006 (BGBl. I 2034) und die Föderalismusreform II vom 29.7.2009 (BGBl. I 2248); s. Schuldenbremse.

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