Halterhaftung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Halterhaftung kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes gegen den Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, zu dessen Kostenveranlagung führen. Es geht um die Fälle, wenn die Tat vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder wenn die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten können dann die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (vgl. § 25a StVG). Mit dieser Regelung soll der in der Praxis des öfteren vorkommenden Einlassung des Halters im Bußgeldverfahren, er wisse nicht, wer den Parkverstoß begangen habe, entgegengetreten werden.
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