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Intervention

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Wirtschaftspolitik:

    Staatlicher Eingriff in das Wirtschaftsgeschehen (Interventionismus).

    II. Betriebswirtschaft:

    1. Allgemein: Eine von außen initiierte Einflussnahme auf ein System, indem das für das System relevante Umfeld (Kontext) verändert wird. Das betroffene System (z.B. Mitarbeitende, Unternehmen) bestimmt die Bedeutung einer Intervention nach seinen internen Regeln und damit gemäß seiner Geschichte (z.B. der Unternehmenskultur). Interventionen werden z.B. in der Unternehmensberatung und beim Coaching gemacht. Dazu stehen verschiedene Interventionstechniken zur Verfügung (z.B. Reframing).

    2. Beispiele: Kursintervention im Börsenwesen (Kursstützung); Interventionen der Zentralbank auf dem Devisenmarkt zur Verteidigung eines meist politisch festgelegten Wechselkurses (Theorie der Außenwirtschaft).

    III. Zivilprozessordnung:

    Streithilfe, die Beteiligung eines Dritten an einem anhängigen Prozess (§§ 64 ff. ZPO).

    1. Haupt-Intervention: Inanspruchnahme des Streitgegenstandes des Prozesses durch einen Dritten.

    Beispiel: A klagt gegen B auf Herausgabe eines Wagens, C behauptete, dessen Eigentümer zu sein. Der Dritte muss beide Parteien des Hauptprozesses beim Gericht, bei dem dieser in erster Instanz anhängig ist (oder war), verklagen; der Hauptprozess kann bis zur Entscheidung der Klage des Dritten ausgesetzt werden.

    2. Neben-Intervention: Beitritt eines Dritten zur Unterstützung einer Prozesspartei. Zulässig, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen einer Partei hat (v.a. wenn er befürchten muss, im Fall des Unterliegens dieser Partei, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen zu werden). Beitritt erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht, der Beitrittserklärung und deren Grund enthalten muss. Der Schriftsatz wird beiden Parteien vom Gericht zugestellt; widerspricht eine Partei dem Beitritt, so wird über dessen Zulässigkeit durch (mit sofortiger Beschwerde anfechtbares) Zwischenurteil entschieden. Der Dritte wird nicht Partei, sondern nur Gehilfe einer Partei für die Zeit nach seinem Beitritt; die bis dahin vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben ihm gegenüber wirksam. Er kann selbstständig alle Prozesshandlungen vornehmen (z.B. Tatsachen vortragen, Beweise antreten), darf aber dabei nicht in Widerspruch zu der von ihm unterstützten Partei treten.

    Ausnahme: § 69 ZPO. Der Beitritt wird bedeutsam, wenn die unterstützte Partei unterliegt und gegen den Dritten Rückgriff nimmt; dieser kann dann nicht damit gehört werden, die Hauptpartei sei zu Unrecht verurteilt worden und habe den Prozess schlecht geführt, und zwar insoweit, als er selbst wegen seiner Mitwirkungsmöglichkeit hätte abhelfen können (Interventionswirkung).

    Vgl. auch Streitverkündung.

    IV. Wechselrecht:

    Eintreten des Notadressaten bei Nichtzahlung des Wechsels, durch Ehrenannahme oder Ehrenzahlung (Ehreneintritt).

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