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Opferschutz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sammelbegriff für gesetzliche Regelungen, um die Position des Verletzten bzw. Zeugen im Strafverfahren durch Zuerkennung eigener Teilhaberrechte und durch vielfältige Schutzrechte und -maßnahmen zu stärken. Die Schutzmaßnahmen sehen u.a. die Möglichkeiten vor, vermögensrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen, die Auskunftverweigerung gefährdeter Zeugen (§ 68 II und III StPO), die Videovernehmung (§§ 58a, 247a StPO), die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung (§ 247 StPO), die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes (§§ 68b, 397a, 406 f. StPO) und sogar die Gewährung einer vorübergehenden Tarnidentität (vgl. § 5 Zeugenschutz-HarmonisierungsG, ZSHG, vom 11.12.2001, BGBl. I 3510). Einschlägige Vorschriften wurden insbesondere durch das OpferrechtsreformG vom 24.6.2004 ( BGBl. 1 1354)  und das Zweite Opferrechtsreformgesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2280) geschaffen.

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