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Stimmrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
1. Allgemeines: Stimmrechte gewähren Nennwertaktien nach ihrem Nennwert, Stückaktien nach der Zahl der Stücke. Wenn ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken (§ 134 I AktG).
2. Wesentlich für Bedingungen und Form der Ausübung des Stimmrechts ist die Satzung: a) Üblich war es früher, dass die Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung abhängig gemacht wurde. Im November 2005 trat das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.9.2005 (BGBl I 2802) in Kraft, das bei börsennotierten Gesellschaften das Hinterlegungserfordernis durch eine Bescheinigung des Anteilsbesitzes ersetzt, die durch das depotführende Institut auszustellen ist. Der Nachweis muss sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung, den sog. Record Date beziehen und der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen. Ein solcher Record Date ist international üblich und wird von der bis zum August 2008 umzusetzenden EU-Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG) nun auch europaweit vorgeschrieben.
b) Die Satzung kann die Ausübung des Stimmrechts von der Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung abhängig machen (§ 123 II AktG). Dies ist zumindest bei börsennotierten Unternehmen die Praxis, denn nur so kann von den Organisatoren abgeschätzt werden, wie viele Aktionäre sich zur Versammlung einfinden werden.
3. Weiterentwicklung des Stimmrechts: Der Regierungsentwurf zur Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 7.11.2008 (BT-Drs. 16/11642 vom 21.1.2009) sieht vor, dass die Unternehmen in ihre Satzungen eine elektronische Ausübung des Stimmrechts während und eine (elektronische) Briefwahl vor der Hauptversammlung vorsehen können (vgl. § 118 II des Entwurfs). Ob die Gesellschaften in Zukunft von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen werden, hängt sicherlich nicht zuletzt von der technischen Entwicklung ab.
Ausübung
1. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; die Vollmacht bedarf der Schriftform (§ 134 III AktG; sog. Vollmachtsaktionär). Börsennotierte Gesellschaften bieten den Service eines Stimmrechtsvertreters an, i.d.R. einen Mitarbeiter der Gesellschaft, der nach den Weisungen der Aktionäre abstimmt. Das Stimmrecht kann auch über Aktionärsvereinigungen ausgeübt werden.
2. Kreditinstitute bedürfen zur Ausübung des Stimmrechts der Depotaktien der schriftlichen Ermächtigung des Deponenten, die längstens 15 Monate gültig und jederzeit widerruflich ist. Das stimmrechtsausführende Kreditinstitut hat dem Aktionär die von der Gesellschaft nach § 125 AktG zu erstellenden Mitteilungen sowie die Vorschläge zur Ausübung des Stimmrechts (§ 128 AktG) zuzusenden. Der Aktionär kann zu einzelnen oder allen Vorschlägen anders lautende Weisungen geben, an die sich die depotführende Bank i.d.R. halten muss. Die Regelungen befinden sich derzeit in der Überarbeitung durch das oben genannte ARUG (s. oben unter I. und bei Depotstimmrecht).
3. Ein Aktionär, der durch die Beschlussfassung entlastet werden soll (Entlastung), kann das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben (§ 136 I AktG, sonst Stimmrechtsmissbrauch).
4. Für Minderjährige wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
5. Bei Sicherungsübereignung ist der Treuhänder zur Stimmrechts-Ausübung befugt, kann aber die Ausübung dem Treugeber überlassen.
Bisweilen gehen Aktionäre Stimmrechtsbindungen ein.
Sonstige Stimmrechte
Stimmrecht bei GmbH: Beschlussfassung und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 II GmbHG); bei Personengesellschaften: Abstimmung; Stimmrechte im Insolvenzverfahren: Insolvenzverfahren.
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