unselbstständige Arbeit
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1. Begriff: der im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) üblicherweise verwendete Ausdruck für nichtselbstständige Arbeit. Die unterschiedliche Bezeichnung spiegelt wider, dass die Abgrenzung des Begriffs in einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht notwendigerweise in allen Punkten dieselbe ist wie im nationalen Einkommensteuergesetz; denn im völkerrechtlichen Vertrag richtet sich die Auslegung des Begriffes danach, was beide Vertragspartner gemeinsam ausdrücken wollten, während das EStG allein vom dt. Gesetzgeber stammt und daher für das richtige Verständnis des Begriffes nichtselbstständige Arbeit im EStG allein entscheidend ist, was der Bundesgesetzgeber ausdrücken wollte.
2. Grundregeln: a) Tätigkeitsortprinzip: Üblicherweise wird für unselbstständige Arbeit als Grundregel vereinbart, dass die dafür bezogenen Einkünfte jeweils dort versteuert werden müssen, wo der Arbeitnehmer tätig geworden ist (Beispiel: Ein deutscher Arbeitnehmer arbeitet 8 Monate im Ausland und 4 Monate im Inland; der Lohn für die 8 Monate ist im Ausland zu versteuern, der für die 4 Monate im Inland).
b) Bagatellregelung für geringfügige Auslandsaufenthalte: Nach dem Tätigkeitsortprinzip würden prinzipiell auch schon geringfügige Zeiten der Auslandstätigkeiten, z.B. der Aufenthalt eines Piloten im ausländischen Luftraum für 2 Stunden, zu einer Steuerpflicht im betreffenden Ausland führen. Eine solche Steuerpflicht im fremden Land ist für Arbeitnehmer jedoch mit hohen administrativen Belastungen verbunden; dies wäre bei nur kurzfristigen Aufenthalten nicht zumutbar. Daher enthalten die meisten Doppelbesteuerungsabkommen für unselbstständige Arbeit eine Bagatellklausel, wonach Auslandsaufenthalte dann nicht zur Steuerpflicht im anderen Land führen, wenn sie in einem festgelegten Zeitraum von meist 12 Monaten 183 Tage insgesamt nicht überschreiten (sog. 183-Tage-Klausel). Die Klausel gilt jedoch dann nicht, wenn jemand für einen Arbeitgeber oder eine Betriebsstätte des anderen Landes arbeitet; dem liegt, auch wenn die Regelung ihrem Wortlaut nach auch andere Fälle treffen kann, die Einschätzung zugrunde, dass man jemandem, der eine Arbeitsstelle im fremden Land angetreten hat, auch zumuten kann, das dortige Steuerrecht einzuhalten. - c) Fundstelle: Art. 15 OECD-Musterabkommen und die ihm nachgebildeten Klauseln der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
3. Besonderheiten: a) Die Regelung über unselbstständige Arbeit in den Doppelbesteuerungsabkommen regelt nur, ob ein fremder Staat Steuern erheben darf oder nicht; wie hoch diese Steuern jeweils sind, entscheidet dann das nationale Steuerrecht des jeweiligen Landes.
b) Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer aufgrund des Tätigkeitsortprinzips Teile seiner Arbeitseinkünfte nur im Ausland versteuern muss, behandelt Deutschland diese Lohnbestandteile dennoch nur dann als steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er die betreffenden Arbeitseinkünfte im anderen Land ordnungsgemäß der Versteuerung zugeführt hat (vgl. § 50d VIII EStG).
c) Bleiben Arbeitseinkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei, wird ihre Existenz bei der Entscheidung über die Frage, wie hoch der Steuersatz für die übrigen, hier noch steuerpflichtigen Einkünfte ausfallen soll, dennoch berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).