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Vermittlungsleistungen

Definition: Was ist "Vermittlungsleistungen"?

Sonstige Leistungen, jemandem (einem Kunden oder einem Unternehmer) einen Geschäftspartner zu vermitteln.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Sonstige Leistungen, jemandem (einem Kunden oder einem Unternehmer) einen Geschäftspartner zu vermitteln.

    2. Behandlung: Das Entgelt (z.B. Provision) des eine Vermittlungsleistung ausführenden Unternehmers ist als sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen; in welchem Staat die Besteuerung geschieht, bestimmt sich nach den Bestimmungen über den Ort der Vermittlungsleistung.

    a) Demnach gilt bis Ende 2009 folgendes:
    (1) Die Vermittlung von in § 3a III, IV UStG genannten Leistungen gilt (Katalogleistungen) als am Wohnsitz, Sitz, Unternehmenssitz bzw. an der Betriebsstätte des Auftraggebers der Vermittlungsleistungen ausgeführt (§ 3a IV Nr. 10 UStG).
    (2) Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Warenbeförderungsleistung gilt als am Anfangsort der Beförderung, das Beladen, Entladen, Umschlagen der beförderten Waren, wenn es sich nicht nur um unselbstständige Nebenleistungen zur Beförderung handelt, am jeweiligen Tätigkeitsort als ausgeführt; abweichend davon kann der Leistungsempfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, um den Ort der Leistung in den Staat zu verlagern, in dem er diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat.
    (3) Die Vermittlung anderer Leistungen gilt als dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

    b) Ab 2010 gilt, dass eine Vermittlungsleistung, deren Auftraggeber ebenfalls ein Unternehmer ist, dort erbracht wird, wo dieser Auftraggeber sein Unternehmen betreibt (§ 3a II UStG 2010), während eine Vermittlungsleistung im Auftrag einer Privatperson dort ihren Ort der sonstigen Leistung hat, wo der vermittelte Umsatz stattfindet; eine Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist dagegen generell dort zu versteuern, wo sich das Grundstück befindet (wichtig z.B. für Immobilienmakler).

    3. Besonderheiten: In Fällen, in denen ein deutscher Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber tätig wird, der Unternehmer ist, wird innerhalb der EU meist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden sein, d.h. der Vorgang der Vermittlung muss zwar im Land des Auftraggebers versteuert werden, dies übernimmt aber der Auftraggeber selbst, und der inländische Unternehmer kann (und muss) über seine Provision eine Nettorechnung ausstellen. Umgekehrt gilt dasselbe auch für Vermittlungsleistungen eines ausländischen Vermittlers an einen dt. Unternehmer (§ 13b I Nr. 1 UStG).

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