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Versandverfahren
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1. Begriff: regelt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der am Außenhandel beteiligten Personen die Beförderung von Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten.
2. Arten: Der im gesamten Zollgebiet geltende Unionsversand (UV) unterscheidet zwischen dem externen T1-Verfahren für unverzollte Nicht-Unionswaren und bes. zu überwachende Waren und dem internen T2-Verfahren für verzollte Unionswaren. Letzteres findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn zwischenzeitlich das Zollgebiet der Union verlassen wird, etwa beim Warenverkehr nach Italien über die Schweiz. Nach Art. 226 UZK können im externen Versandverfahren Nicht-Unionswaren befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen; ferner Unionswaren, die bei der Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Unionsmaßnahmen (z.B. Marktordnung) unterzogen werden und ggf. Ausfuhrförmlichkeiten (nach Außenwirtschaftsrecht) zu erfüllen haben. Daneben treten weitere Versandverfahren. Weitere Versandverfahren sind das nach den gleichen Verfahrensregeln abzuwickelnde gemeinsame Versandverfahren (gemVV) mit den EFTA-Staaten, der Türkei, Serbien und Mazedonien. Ferner ist das Carnet TIR möglich, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) eine solche Beförderung außerhalb der Union beginnen oder enden soll oder
(2) eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Union abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
(3) eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Union liegenden Orten über das Gebiet des Drittlandes vorgenommen wird. Schließlich ist eine Beförderung mit Carnet ATA als Versandschein zugelassen, ebenso aufgrund des Rheinmanifestes, nach dem NATO-Abkommen mit Vordruck 302 und durch die Post.
3. Pflichtige: Die Person, die selbst oder durch einen Vertreter die Anmeldung zum UV abgibt, ist der Hauptverpflichtete, der für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens haftet. Er hat:
(1) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Versandbegleitdokumente vorzulegen;
(2) die Vorschriften über das UV einzuhalten. Warenführer und Warenempfänger haben in Kenntnis der Wareneingeschaften und unter Wahrung der Nämlichkeitssicherung für eine fristgerechte Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle zu sorgen. Im UV wird i.d.R. die Nämlichkeit der Ware durch amtlichen Verschluss gesichert (Zollschnur und Zollblei) oder im Vereinfachten Verfahren des Zugelassenen Versenders mit zugelassenen Zollverschlüssen Tyden Seal oder Mini-Break-Away.
Der Hauptverpflichtete hat im UV eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der übrigen Einfuhrabgaben gewährleistet ist (Art. 233 I Buchst. c UZK).
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