Direkt zum Inhalt

Vollstreckungsvereitelung

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtlicher Tatbestand des § 288 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung): Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Verfolgung nur auf Strafantrag des Gläubigers.

    Sondervorschriften für Insolvenzdelikte.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Vollstreckungsvereitelung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Vollstreckungsvereitelung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vollstreckungsvereitelung-49942 node49942 Vollstreckungsvereitelung node49194 Zwangsvollstreckung node49942->node49194 node33998 eidesstattliche Versicherung node49194->node33998 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node49194 node33103 Eigentumsvorbehalt node33103->node49194 node29924 Bürgschaft node29924->node49194
    Mindmap Vollstreckungsvereitelung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vollstreckungsvereitelung-49942 node49942 Vollstreckungsvereitelung node49194 Zwangsvollstreckung node49942->node49194

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete