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Zollverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Im Unionszollkodex (UZK) gibt es nur noch drei Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 UZK): a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, b) besondere Verfahren und c) Ausfuhr (besser: Ausfuhrverfahren). Von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind in der EU die sog. besonderen Verfahren (bislang sog. Nichterhebungsverfahren); das sind nach Art. 210 UZK: das Versandverfahren (Versand: externer und interner Versand), das Zolllagerverfahren (Lagerung: Zollager und Freizonen) die Verwendung (Vorübergehende Verwendung und Endverwendung), und die Veredelung (aktive Veredelung, das bisherige Umwandlungsverfahren und die passive Veredelung). Die Inanspruchnahme dieser Verfahren bedarf der Bewilligung, Art. 211 UZK. Sie enden durch Überführung in eines der anderen beiden Zollverfahren nach Art. 5 Nr. 16 UZK oder durch eine der möglichen Schlussbehandlungen (Verwertung von Waren) nach Art. 197 - 200 UZK (Zerstörung, Einziehung und Veräußerung, Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse).

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