Grundsätze ordnungsgemäßer Planung (GoP)
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Mit den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung“ (GoP) existiert seit einigen Jahren ein Leitfaden, der durch die Verknüpfung von Controlling/Planung und Risikomanagement die Voraussetzung dafür schafft, dass „entscheidungsgeeignete“ Planungen im Unternehmen entstehen. Es war eine wesentliche Anforderung bei der Entwicklung dieser „GoP“ sicherzustellen, dass eine Planung geeignet ist, den Anforderungen an eine gute Entscheidungsgrundlage gerecht zu werden. Entsprechend werden diese Grundsätze ordnungsgemäßer Planung nachfolgend knapp erläutert.
Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung (GoP) entwickelt, um Transparenz, Aussagefähigkeit und Qualität von Unternehmensplanungen zu erhöhen (z. B. auch die Forderung, alle Begriffe – wie den des Planwerts – genau zu definieren). Insbesondere soll die Planung geeignet sein als fundierte Grundlage für unternehmerische Entscheidungen, aber auch z. B. für die Unternehmenssteuerung und Unternehmensbewertung. Kernaspekte der Aktualisierung der GoP im Jahr 2009 betreffen dabei die noch deutlichere Betonung der Notwendigkeit, Transparenz über Planannahmen und den Grad an Planungssicherheit zu schaffen, sowie die Implikationen der Planung für das Rating und damit die Beurteilung eines Unternehmens aus Gläubigersicht zu berücksichtigen.
Damit sind die GoP ein geeignetes Rahmenwerk, um die Erfüllung der Anforderungen als § 93 AktG zu unterstützen (in vgl. RMA, 2019).
Mit den GoP werden die essentiellen Anforderungen an Unternehmensplanungen und damit auch die Vorlage für Entscheidungen der Unternehmensführung festgelegt.
Jeder individuellen Unternehmensplanung geht dabei eine Analyse voraus, die sowohl den Ist-Zustand abbildet als auch Erfolgspotenziale aufzeigt. Ausgangspunkt der zukunftsbezogenen Planung ist dabei die Prognose künftiger Entwicklungen und Veränderungen des Unternehmens und seines Umfeldes (z. B. Wettbewerber und Kunden) in Abhängigkeit der Handlungsmöglichkeiten, über die entschieden werden soll. Der Unternehmensplan bzw. die alternativen Unternehmenspläne erfassen:
a) die Unternehmensziele,
b) die strategische Ausrichtung,
c) die geplanten Maßnahmen und
d) die zur Realisierung vorgesehenen Mittel
für die Planperioden (i. d. R. mindestens 3 Jahre). Die Strategie ist Grundlage der operativen Planung. Diese muss gemäß GoP mittels eines integrierten Planungsmodells Erfolgs-, Bilanz- und Cashflow-Planung transparent verknüpfen. Die Ableitung von Teilplänen (z. B. Absatz-, Personal-, Investitionsplan) wird von den GoP empfohlen.
Eine der wichtigen Herausforderungen für jede Planung besteht darin, Transparenz zu schaffen hinsichtlich der Planungssicherheit. Risiken werden auch in den GoP definiert als mögliche Planabweichungen, was Chancen (mögliche positive Abweichungen) und Gefahren (mögliche negative Abweichungen) einschließt (vgl. ähnlich auch IDW PS 981, DIIR Revisionsstandard Nr. 2 und ISO 9000:2015). Die GoP fordern Transparenz über diejenigen Risiken, die Planabweichungen auslösen können. So sind Risiken, z. B. unsichere Plannahmen, zu identifizieren und quantitativ zu beschreiben. Dies ist z. B. möglich durch die Angabe von (a) Mindestwert, (b) wahrscheinlichstem Wert und (c) Maximalwert einer Plangröße oder Planannahme, womit implizit auch der Erwartungswert erfasst wird. Durch die Angabe solcher „Bandbreiten“ werden Scheingenauigkeiten vermieden.
Erst durch die Berücksichtigung von Chancen und Gefahren (Risiken) ist es möglich, aussagefähige und entscheidungsrelevante Planwerte im Sinne von Erwartungswerten zu erhalten. Es ist eine wesentliche Anforderung der GoP, Planwerte zu bestimmen, die „im Mittel“ richtig sind, also bei denen mögliche positive und negative Planabweichungen adäquat berücksichtigt sind. Nur auf diese Weise berechnete Planwerte können die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen (z. B. Investitionsentscheidungen) sein – nicht jedoch z. B. „wahrscheinlichste Werte“ (Modus), wie man sie heute noch oft in der Planung sieht.
Die Transparenz über die Planungssicherheit ist zudem notwendige Voraussetzung für eine wertorientierte Unternehmensführung und risikogerechte Bewertung von Handlungsoptionen des Vorstands, da so die Bestimmung von planungskonsistenten Risikomaßen (Standardabweichung der Erträge oder Value-at-Risk) möglich wird, die dann wiederum die risikogerechten Kapitalkosten (risikogerechte Anforderungen an die zu erwartende Rendite) bestimmen lassen (vgl. Gleißner, 2017). Die Finanzierungsplanung ist ein wesentlicher Teil der operativen Unternehmensplanung, und der zu finanzierende Kapitalbedarf des Unternehmens, in Abhängigkeit der Entscheidungen des Vorstands, muss nachvollziehbar abgeleitet werden, z. B. unter expliziten Annahmen bezüglich Debitorenfrist, Kreditorenfrist und Vorratsreichweite, Investitionen usw. Die Verknüpfung von Risikomanagement und Planung, die durch die GoP angeregt wird, schafft die Voraussetzung dafür, risikogerechte Finanzierungsstrukturen abzuleiten, eine Bedrohung des zukünftigen Ratings rechtzeitig zu erkennen und bei wesentlichen Entscheidungen erwartete Erträge und Risiken im Sinne einer wertorientierten Unternehmensführung gegeneinander abzuwägen, was kapitalmarktorientierte Bewertungsverfahren, wegen empirisch belegter schwerwiegender Kapitalmarktunvollkommenheit, nicht ermöglichen (siehe z. B. Gleißner/Wolfrum, 2008 und Gleißner, 2011).
Analog dem auf dem KonTraG basierenden IDW-Prüfungsstandard 340 und DIIR Revisionsstandard Nr. 2 fordern die GoP die Bestimmung des aggregierten Gesamtrisikoumfangs, da nur auf diese Weise der Umfang möglicher Planabweichungen (Planungssicherheit), der risikogerechte Eigenkapitalbedarf und der Grad der Bestandsgefährdung des Unternehmens – das Ruin- oder Insolvenzrisiko – beurteilt werden können (vgl. Gleißner/Kimpel, 2019 zum neuen DIIR RS Nr. 2 von 2018).
Das zukünftige Rating eines Unternehmens ist abhängig von der Planung, für die sich die Unternehmensführung entscheidet, und denjenigen Risiken, die Planabweichungen auslösen können. Zwischen Unternehmensplanung und Rating gibt es eine wechselseitige Abhängigkeit, die gemäß GoP zu berücksichtigen ist. Zum einen ist zu beachten, dass deren Konsequenzen für die zukünftige Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen (wie Eigenkapitalquote oder Gesamtkapitalrendite) das zukünftige Rating beeinflussen, das die diesbezüglichen Mindestanforderungen der Kreditinstitute erfüllt. Eine Unternehmensplanung muss also auch aus Sicht der Gläubiger tragfähig sein („Ratingprognose“). Darüber hinaus ist eine wichtige Kennzahl der Unternehmensplanung – der Fremdkapitalzinssatz – unmittelbar vom Kreditrating und der geschätzten Insolvenzwahrscheinlichkeit des Unternehmens abhängig, die wiederum von den Entscheidungen der Unternehmensführung abhängig ist. Um also den zukünftigen Fremdkapitalzinssatz und damit den Zinsaufwand fundiert beurteilen zu können, müssen die Konsequenzen der Unternehmensplanung (bzw. Planszenarien) für die wesentlichen Finanzkennzahlen, die das zukünftige Kreditrating bestimmen, abgeschätzt werden.
Mit den GoP wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, um Mindestanforderungen an eine Unternehmensplanung klarzustellen, die zu „angemessenen Informationen“ im Sinne von § 93 AktG führt (RMA, 2019 sowie Graumann, 2014). Hervorzuheben sind die Forderungen nach mehr Klarheit bezüglich der verwendeten Begriffe und der Transparenz über Einzelrisiken und Planungssicherheit sowie die Anforderung, eine Unternehmensplanung auch aus Perspektive der Gläubiger zu beurteilen – weil nur Planungen umsetzbar sind, die auch für Gläubiger akzeptabel sind.
Die Umsetzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Planung schafft die Voraussetzung dafür, dass im Unternehmen grundsätzlich ein adäquates betriebswirtschaftliches Instrumentarium existiert, das gut fundiert Entscheidungsvorlagen ableiten hilft, die allen Anforderungen aus der Business Judgement Rule gerecht werden. Die Umsetzung der GoP helfen, entsprechend auch persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.