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Bundessteuern
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Begriff zur Kennzeichnung der Steuerertragshoheit des Bundes.
1. Bundessteuern i.e.S.: Steuern, deren Aufkommen allein dem Bund zufließt. Nach Art. 106 I GG stehen dem Bund zu: Zölle, Verbrauchsteuern, die nicht den Ländern (z.B. Biersteuer), Bund und Ländern (z.B. Umsatzsteuer) oder den Gemeinden (z.B. Gewerbesteuer) zustehen: u.a. Branntweinsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, Solidaritätszuschlag, Stromsteuer, Tabaksteuer, Versicherungsteuer, sowie Abgaben im Rahmen der EU.
2. Bundessteuern i.w.S.: Gesamtheit der dem Bund zustehenden Steuereinnahmen, die aus den Bundessteuern i.e.S. und dem Bundesanteil an den Gemeinschaftsteuern besteht.
Vgl. auch Gemeindesteuern, Landessteuern.
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