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Abgabenüberhebung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Straftatbestand nach § 353 I StGB: Strafbar macht sich ein Amtsträger, z.B. ein Beamter, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat und sie erhebt, obwohl er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, und das Erhobene ganz oder teilweise nicht zur Kasse bringt (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren). Ebenso wird bestraft, wer bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgabe als vollständig geleistet in Rechnung stellt, sog. Leistungskürzung (§ 353 II StGB).

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