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Darlehen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
(alternative Schreibweise: Darlehn); 1. Begriff: schuldrechtlicher Vertrag, durch den einem Darlehensnehmer Geld (Gelddarlehen §§ 488-505e BGB) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen (§§ 607-609 BGB) auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden. Im allg. Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehen und Kredit im gleichen Sinn gebraucht. Im Kreditgewerbe versteht man unter Darlehen mittel- und langfristige Kredite, die in einer Summe ausgezahlt und für die eine regelmäßige Tilgung vereinbart werden. Damit reicht der rechtliche Begriff des Darlehens weiter als die bankgeschäftliche Bezeichnung. Jedoch wird auch der Kreditbegriff rechtlich sehr weit gefasst (§ 19 KWG), so gibt es neben den vielen Kreditarten, die auch Darlehen sind, noch andere Formen wie Garantien und Bürgschaften, die keine Darlehen sind.
2. Gelddarlehen: a) Vertrag: Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung zu überlassen (§ 488 I S. 1 BGB). Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, den geschuldeten Zins zu entrichten und bei Fälligkeit den Geldbetrag zurückzuzahlen (§ 488 I S. 2 BGB) und sofern vereinbart, Sicherheiten zu bestellen. Darlehensverträge kommen wie andere Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (§§ 145 ff. BGB), für Verbraucherdarlehen ist mit Ausnahme der Überziehungskredite die Schriftform vorgeschrieben (§ 492 I S. 1 BGB).
b) Zinsen und Entgelte: Im Regelfall hat der Darlehensnehmer für das Darlehen Zinsen zu zahlen. Allerdings kann ein Darlehen auch zinslos gewährt werden. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen oder den Sätzen im Preisverzeichnis, fehlen solche, so ergibt sich der Zins aus § 246 BGB (gesetzlicher Zinssatz). Zulässig und banküblich ist es, neben den Zinszahlungen zusätzlich Entgelte zu verlangen (z.B. Bereitstellungszins). Darüber hinaus ist die Angabe des effektiven Jahreszinses (Effektivzins) verpflichtend, durch den die Gesamtbelastung als Prozentsatz ausgedrückt wird.
c) Kündigung und Rückzahlung: Das Darlehensverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist oder durch Kündigung (§ 488 III BGB). Bei Darlehen mit unbestimmter Dauer beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate, ansonsten ist eine ordentliche Kündigung nur durch den Darlehensnehmer in den in § 489 BGB geregelten Fällen möglich. Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl seitens des Darlehensgebers als auch seitens des Darlehensnehmers (ggf. gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) möglich (§ 490 BGB).
d) Sondervorschriften für Verbraucher: Gemäß §§ 491 ff. BGB gibt es zum Schutz von Verbrauchern bes. Vorschriften für Verbraucherdarlehen, worunter entgeltliche Darlehen zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu verstehen sind, die in erster Linie für Konsumzwecke aufgenommen werden (Ausnahme: Existenzgründer gemäß § 513 BGB, die ein Darlehen bis 75.000 Euro für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aufnehmen.). Ein Verbraucherdarlehensvertrag kommt nur bei Einhalten der Formvorschriften und Mindestangaben wirksam zustande (§ 492 I BGB). Außerdem gilt explizit das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB (§ 495 I BGB). Gerät ein Verbraucher in Zahlungsverzug, ist bei Teilzahlungsdarlehen das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgeber eingeschränkt (§ 498 BGB).
e) Darlehensarten: Nach den Tilgungsmodalitäten werden folgende Grundformen von Darlehen unterschieden: Festdarlehen (mit endfälliger Tilgung), Annuitätendarlehen (jährlich gleichbleibende Kapitaldienstleistungen, wobei der Zinsanteil während der Laufzeit sinkt und der Tilgungsanteil steigt) sowie Abzahlungs- oder Ratendarlehen (Rückzahlung in gleichbleibenden Raten, wobei für die Ermittlung der Ratenhöhe die zu zahlenden Zinsen am Anfang zur Darlehenssumme hinzugerechnet werden). Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl an Varianten wie z.B. das Schuldscheindarlehen (spezielle Form eines Großdarlehens), das Forward-Darlehen (Darlehen, das für einen zukünftigen Zeitraum verbindlich vereinbart wird) oder Darlehen, die als Mischformen Fremd- und Eigenkapitalelemente kombinieren (nachrangiges Darlehen, partiarisches Darlehen).
3. Sachdarlehen: Form eines Darlehens, bei der sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache zu überlassen (§§ 607 ff. BGB). Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen und die Sache in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ 607 I BGB). Die gesetzlichen Regelungen über Gelddarlehen finden keine Anwendung (§ 607 II BGB). Die Rückgabe der Sache erfolgt entweder bei Fälligkeit entsprechend einer Vereinbarung oder nach Kündigung (§ 608 BGB). Spätestens bei Rückzahlung ist das Darlehensentgelt zu zahlen. Sachdarlehen haben nur eine geringe praktische Bedeutung.
4. Steuerliche Behandlung: Bei privaten Darlehensgebern führen Einnahmen aus der Vergabe von Darlehen (z.B. Zinsen, Disagio, Bearbeitungsgebühren) zu Einkünften aus Kapitalvermögen, für betriebliche Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen. Sie unterliegen damit der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer. Bei Unternehmen gehören Darlehensforderungen zum notwendigen Betriebsvermögen und sind mit den Anschaffungskosten (oder ggf. mit dem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwert) anzusetzen (§6 I Nr. 2 EStG). Aufgenommene Darlehen, die betrieblich veranlasst sind, sind notwendige Betriebsschulden, die mit dem Rückzahlungsbetrag (i.d.R. der Nennbetrag oder aber ein höherer Teilwert) anzusetzen sind.
2. Gelddarlehen: a) Vertrag: Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung zu überlassen (§ 488 I S. 1 BGB). Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, den geschuldeten Zins zu entrichten und bei Fälligkeit den Geldbetrag zurückzuzahlen (§ 488 I S. 2 BGB) und sofern vereinbart, Sicherheiten zu bestellen. Darlehensverträge kommen wie andere Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (§§ 145 ff. BGB), für Verbraucherdarlehen ist mit Ausnahme der Überziehungskredite die Schriftform vorgeschrieben (§ 492 I S. 1 BGB).
b) Zinsen und Entgelte: Im Regelfall hat der Darlehensnehmer für das Darlehen Zinsen zu zahlen. Allerdings kann ein Darlehen auch zinslos gewährt werden. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen oder den Sätzen im Preisverzeichnis, fehlen solche, so ergibt sich der Zins aus § 246 BGB (gesetzlicher Zinssatz). Zulässig und banküblich ist es, neben den Zinszahlungen zusätzlich Entgelte zu verlangen (z.B. Bereitstellungszins). Darüber hinaus ist die Angabe des effektiven Jahreszinses (Effektivzins) verpflichtend, durch den die Gesamtbelastung als Prozentsatz ausgedrückt wird.
c) Kündigung und Rückzahlung: Das Darlehensverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist oder durch Kündigung (§ 488 III BGB). Bei Darlehen mit unbestimmter Dauer beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate, ansonsten ist eine ordentliche Kündigung nur durch den Darlehensnehmer in den in § 489 BGB geregelten Fällen möglich. Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl seitens des Darlehensgebers als auch seitens des Darlehensnehmers (ggf. gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) möglich (§ 490 BGB).
d) Sondervorschriften für Verbraucher: Gemäß §§ 491 ff. BGB gibt es zum Schutz von Verbrauchern bes. Vorschriften für Verbraucherdarlehen, worunter entgeltliche Darlehen zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu verstehen sind, die in erster Linie für Konsumzwecke aufgenommen werden (Ausnahme: Existenzgründer gemäß § 513 BGB, die ein Darlehen bis 75.000 Euro für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aufnehmen.). Ein Verbraucherdarlehensvertrag kommt nur bei Einhalten der Formvorschriften und Mindestangaben wirksam zustande (§ 492 I BGB). Außerdem gilt explizit das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB (§ 495 I BGB). Gerät ein Verbraucher in Zahlungsverzug, ist bei Teilzahlungsdarlehen das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgeber eingeschränkt (§ 498 BGB).
e) Darlehensarten: Nach den Tilgungsmodalitäten werden folgende Grundformen von Darlehen unterschieden: Festdarlehen (mit endfälliger Tilgung), Annuitätendarlehen (jährlich gleichbleibende Kapitaldienstleistungen, wobei der Zinsanteil während der Laufzeit sinkt und der Tilgungsanteil steigt) sowie Abzahlungs- oder Ratendarlehen (Rückzahlung in gleichbleibenden Raten, wobei für die Ermittlung der Ratenhöhe die zu zahlenden Zinsen am Anfang zur Darlehenssumme hinzugerechnet werden). Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl an Varianten wie z.B. das Schuldscheindarlehen (spezielle Form eines Großdarlehens), das Forward-Darlehen (Darlehen, das für einen zukünftigen Zeitraum verbindlich vereinbart wird) oder Darlehen, die als Mischformen Fremd- und Eigenkapitalelemente kombinieren (nachrangiges Darlehen, partiarisches Darlehen).
3. Sachdarlehen: Form eines Darlehens, bei der sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache zu überlassen (§§ 607 ff. BGB). Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen und die Sache in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ 607 I BGB). Die gesetzlichen Regelungen über Gelddarlehen finden keine Anwendung (§ 607 II BGB). Die Rückgabe der Sache erfolgt entweder bei Fälligkeit entsprechend einer Vereinbarung oder nach Kündigung (§ 608 BGB). Spätestens bei Rückzahlung ist das Darlehensentgelt zu zahlen. Sachdarlehen haben nur eine geringe praktische Bedeutung.
4. Steuerliche Behandlung: Bei privaten Darlehensgebern führen Einnahmen aus der Vergabe von Darlehen (z.B. Zinsen, Disagio, Bearbeitungsgebühren) zu Einkünften aus Kapitalvermögen, für betriebliche Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen. Sie unterliegen damit der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer. Bei Unternehmen gehören Darlehensforderungen zum notwendigen Betriebsvermögen und sind mit den Anschaffungskosten (oder ggf. mit dem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwert) anzusetzen (§6 I Nr. 2 EStG). Aufgenommene Darlehen, die betrieblich veranlasst sind, sind notwendige Betriebsschulden, die mit dem Rückzahlungsbetrag (i.d.R. der Nennbetrag oder aber ein höherer Teilwert) anzusetzen sind.
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