Blankoindossament
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Blankogiro; Kurz-Indossament; Indossament auf einem Wechsel oder Scheck, das nur aus der Unterschrift des Indossanten besteht (Art. 13 II WG bzw. Art. 16 II SchG) und den Indossatar (Empfänger) nicht bezeichnet. Damit kann der Wechsel oder Scheck wie ein Inhaberpapier übertragen werden.
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