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gesetzlicher Vertreter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf einer (rechtsgeschäftlich erteilten) Vollmacht, sondern auf Gesetz beruht (Stellvertretung), u. a. die Eltern (elterliche Sorge), der Betreuer (Betreuung), der Geschäftsführer für die GmbH, der Vorstand (Organhaftung) für die AG, die eingetragene Genossenschaft und den eingetragenen Verein, alle Gesellschafter der OHG (evtl. Ausschluss einzelner Gesellschafter) ist im Handelsregister einzutragen, § 125 HGB.
Vgl. auch offene Handelsgesellschaft (OHG) und Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
2. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige, die ohne Einschränkung Kaufmann sein können, muss der gesetzliche Vertreter handeln.
Auch zum Abschluss oder zur Lösung des Berufsausbildungsvertrags muss der gesetzliche Vertreter Zustimmung erteilen.
Vgl. auch Geschäftsfähigkeit.
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