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Haftpflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
1. I. w. S.: Pflicht zum Schadensersatz.
2. I. e. S.: Schadensersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen und Gefährdungshaftung.
Rechtsgrundlagen
Das Haftpflichtrecht ist geregelt u. a. im BGB, Atomgesetz, Haftpflichtgesetz, Straßenverkehrsgesetz (für Halter eines Kraftfahrzeugs), Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Arzneimittelgesetz, Luftverkehrsgesetz.
Anders: Haftung.
Genossenschaftsrecht
1. Die besondere Haftpflicht der Mitglieder als Sonderform des Einstehenmüssens für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Mit dem Geschäftsanteil müssen sich die Mitglieder einer Genossenschaft verpflichten, im Insolvenzfall (Genossenschaftsinsolvenz) solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft zu haften, soweit die Insolvenzmasse diese nicht deckt.
2. Die Haftpflicht kann auf die Höhe des Geschäftsanteils beschränkt werden (§§ 22a, 119 GenG).
3. Die Haftpflicht besteht als Nachschusspflicht der Genossenschaft gegenüber (§ 105 GenG); die Mitglieder können nicht unmittelbar von den Gläubigern zu Zahlungen herangezogen werden. Die Zahlungen an die Genossenschaft werden dann vom Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt (Haftsumme).
Handelsrecht
Beschränkung der Haftpflicht bei Gesellschaftsunternehmungen.
Vgl. auch Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG).
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