Schadensreserven
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versicherungstechnische Rückstellungen für im Laufe des Wirtschaftsjahres eingetretene, aber am Schluss des Jahres noch nicht erledigte Schadensfälle. Bilanziell handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten, da der Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung für diese Schäden bereits entstanden und lediglich die Höhe der Verbindlichkeiten noch unsicher ist; daher ist für die noch nicht erledigten Schadensfälle die Bildung einer Rückstellung erforderlich (allg. Grundsätze; § 249 HGB). Da es sich um eine große Zahl von Fällen handelt, wäre es bei der Bewertung einer solchen Rückstellung nicht vertretbar, jede für sich mit dem denkbaren Höchstwert anzusetzen; es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass sich nach statistischen Grundsätzen bei einer großen Menge von Fällen nicht immer der pessimistischste Wertansatz realisieren wird (ebenfalls allg. Regelung; § 6 I Nr. 3a EStG). Diese gemeinsame Beurteilung einer Gruppe von Fällen hat für jeden Versicherungszweig getrennt zu erfolgen, soweit für jeden Zweig eine gesonderte GuV aufzustellen ist (§ 20 I KStG).
Liegt der nach diesen Grundsätzen ermittelte Stand der Schadensrückstellungen über dem Stand des Vorjahr, entsteht durch die Erhöhung dieses Postens buchhalterisch Aufwand; dieser mindert den steuerpflichtigen Gewinn.
Vgl. auch Schwankungsrückstellungen.