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Rechtsanwaltsvergütung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl. I 788 i.V. mit § 49b BRAO) m.spät.Änd. regelt die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit in den verschiedenen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren; i.d.R. durch Pauschgebühren festgelegt. Höhere Gebühren als die gesetzlich bestimmten sind durch gesonderte schriftliche Erklärung des Auftraggebers, die nicht in der Vollmacht enthalten sein darf, zugelassen (§ 4 RVG). Vergütungsvereinbarungen sind zulässig, bedürfen aber der Textform, müssen als solche gekennzeichnet und von anderen Texten deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a RVG). Außerdem ist der Hinweis erforderlich, dass bei Kostentragung des Gegners von diesem nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet werden muss. In Einzelfällen sind erfolgsunabhängige Vergütungen wie Erfolgshonorare zulässig.

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