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Meinungsfreiheit im Betrieb

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zwar gilt das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG, vgl. auch Art. 10 EMRK) unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Mittelbar ist es aber auch in der betrieblichen Arbeitswelt zu beachten. So können Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Arbeit, ihre Vorgesetzten oder betriebliche Mißstände kritisieren, ohne rechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Auch polemische und scharfe Kritik ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies gilt zumindest bei betriebsinterner Kritik. Der Arbeitnehmer darf den Arbeitgeber aber nicht ohne weiteres öffentlich anschwärzen; zumindest muss er vorher versucht haben, etwaige Mißstände zunächst intern anzusprechen. Nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind aber Formalbeleidigungen und Schmähkritik, auch unwahre Tatsachenbehauptungen unterliegen nicht ohne weiteres der Meinungsfreiheit.

    Auch leitende Angestellte und der Arbeitgeber können sich auf ihre Meinungsfreiheit berufen, etwa bei Kritik an der Amtsführung des Betriebsrates (vgl. LAG Hessen, 2.9.2013 -16 TaBV 47/13). Allerdings sehen das Arbeitsgerichte häufig anders, weil sie meinen, den Betriebsrat vor Kritik schützen zu müssen. Der Arbeitgeber hat bei Kritik an dem Betriebsrat aber den in § 2 I BetrVG niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten, wie das umgekehrt aber auch bei der Kritik des Betriebsrats an dem Arbeitgeber gilt (Betriebsrat).

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