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Ausfuhrlieferung

Definition: Was ist "Ausfuhrlieferung"?
Sachlich zusammengehörende Warenmenge, die über eine bestimmte Ausfuhrzollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und an einen bestimmten Empfänger (Importeur) im Drittland geleitet wird.

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    1. Begriff im Außenwirtschaftsrecht: Sachlich zusammengehörende Warenmenge, die über eine bestimmte Ausfuhrzollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und an einen bestimmten Empfänger (Importeur) im Drittland geleitet wird.

    2. Umsatzsteuerrecht: a) Eine Ausfuhrlieferung im Sinn des Umsatzsteuerrechts liegt nur noch vor, wenn der Gegenstand einer Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt; bei Lieferungen in die übrigen Mitgliedsstaaten der EUgelten andere, speziellere Regelungen. Bei entsprechendem Nachweis sind Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1a UStG); der Vorsteuerabzugfür Vorleistungen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der ausgeführten Ware bezogen hat, bleibt erhalten, da die Ware im Auslandkomplett ohne inländische umsatzsteuerliche Vorbelastung ankommen soll. Auf diese Art und Weise wird das Bestimmungslandprinzip realisiert (Entlastung von der Umsatzsteuer im Inland, im Regelfall dann im Bestimmungsland Herstellung der dortigen Umsatzsteuerbelastung z.B. durch Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer).

    b) Arten und Voraussetzungen der Steuerbefreiung (§§ 4 ff. UStG i.V.m. §§ 6, 6a UStG):
    (1) Der Unternehmer befördert oder versendet selbst in das Drittlandsgebiet (ausgenommen Zollfreigebiete): Nur Ausfuhrnachweis erforderlich;
    (2) der Abnehmer befördert oder versendet in das Drittlandsgebiet: Ausfuhrnachweis sowie Nachweis, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist;
    (3) der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet in ein Zollfreigebiet: Ausfuhrnachweis sowie Nachweis, dass der Empfänger ein ausländischer Abnehmer oder ein im Inland ansässiger Unternehmer ist, der den gelieferten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet;
    (4) Für Ausfuhrlieferungen muss zusätzlich ein Buchnachweis geführt werden, d.h. die Ausfuhr muss in den Büchern des Unternehmens nachzuvollziehen sein.

    c) Besondere Vorschriftenfür Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr (§ 17 UStDV). – d) Lage in anderen EU-Mitgliedsstaaten: Die Regeln für Ausfuhrlieferungen sind innerhalb der EU praktisch vollständig harmonisiert, größere Unterschiede kann es lediglich noch bei der Art der Nachweise geben, die die einzelnen Staaten für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung verlangen können (vgl. Art. 145, 146 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie).

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