Direkt zum Inhalt

Beiträge

Definition: Was ist "Beiträge"?

I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. II. Sozialversicherung: Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung. III. Privatversicherung: Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. IV. Kostenrechnung: Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein besonderes Beitragskonto verbucht.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft:

    1. Begriff: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 8 II KAG NW). Beiträge werden neben Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der Beiträge wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d.h. auch bei (nur) potenzieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, Äquivalenzprinzip).

    2. Beispiele:
    (1) Eine Straße in einem Wohngebiet dient der Gesamtgemeinde, da diese allgemein an einem ausgebauten kommunalen Straßensystem interessiert ist, bes. aber den Anliegern dieser Straße.
    (2) Ein Deich schützt das gesamte Hinterland, v.a. aber die in einem Überschwemmungsgebiet siedelnden Landwirte.

    3. Zurechnungsmaßstäbe können nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe formuliert werden (z.B. Frontmetermaßstab bei Straßen), weil Wirklichkeitsmaßstäbe nur unter größeren Schwierigkeiten zu finden sind.

    Anders: Gebühren. Sie bilden eine Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen Verwaltung und Bürger.

    4. Systematik nach Sektoren der Verwaltung; analog zur Gliederung der Gebühren.

    II. Sozialversicherung:

    Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung. Beiträge werden von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, freiwillig Versicherten sowie Arbeitgebern geleistet, wobei die Entrichtung (Quellenabzug) i.A. dem Arbeitgeber unterliegt. Die Bemessung der Beiträge erfolgt im Fall der Arbeitslosenversicherung , Rentenversicherung , Krankenversicherung  und Pflegeversicherung  gemäß dem allgemeinen Beitragssatz multipliziert mit dem individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis hin zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Die Berechnung der Höhe des Beitragssatzes erfolgt dabei entweder gemäß dem Umlageverfahren (Umlagefinanzierung) oder alternativ dem Anwartschaftsdeckungsverfahren. Im Falle der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt allein der Arbeitgeber in der Regel nach seiner Lohnsumme und Gefahrenklasse.

    III. Privatversicherung:

    Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Im privatwirtschaftlichen Bereich werden Beiträge auch alternativ zu Prämien verwendet.

    IV. Kostenrechnung:

    Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein besonderes Beitragskonto der Kontenklasse 4 (GKR) bzw. Kontenklasse 6 (IKR) verbucht, wenn Beiträge nicht privaten Zwecken dienen oder wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur durchlaufende Posten sind. Zeitliche Abgrenzung (Abgrenzung) für Beiträge, die für einen längeren Zeitraum im Voraus oder im Nachhinein bezahlt werden, über Kontenklasse 2 (GKR).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com