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Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)" wurde von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 18.12.2020 unterzeichnet und ist rückwirkend seit 15.12.2020 in Geltung (BAnz AT 21.12.2020 V3). Sie regelt in Deutschland im Wege einer Rechtsverordnung nach Art. 80 GG die Reihenfolge der Bevölkerungsgruppen für eine COVID-19-Impfung in drei Kategorien:
    § 2 Personen mit höchster Priorität,
    § 3 Personen mit hoher Priorität,
    § 4 Personen mit erhöhter Priorität.

    Wortlaut der Rechtsverordnung:

    § 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität
    Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
    1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
    3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
    4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
    5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.

    § 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität
    Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
    1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    a) Personen mit Trisomie 21,
    b) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung,
    c) Personen nach Organtransplantation,
    3. eine enge Kontaktperson
    a) von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird,
    b) von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, 4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
    5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,
    6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
    7. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
    8. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind.

    § 4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität
    Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
    1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    a) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
    b) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
    c) Personen mit chronischer Lebererkrankung,
    d) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion,
    e) Personen mit Diabetes mellitus,
    f) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension,
    g) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex,
    h) Personen mit Krebserkrankungen,
    i) Personen mit COPD oder Asthma bronchiale,
    j) Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen,
    3. Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz,
    4. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
    5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut,
    6. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
    7. Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind,
    8. Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.

    Kritik:
    Kritik wurde umgehend nach Bekanntgabe des Entwurfstexts geäußert. Zwei Hauptthemen lassen sich identifizieren: Erstens wird die Priorisierung infrage gestellt, da sich einzelne Interessen- und Berufsgruppen eine höhere Priorisierung wünschen und diese öffentlich einfordern, z.B. Hausärzte und Lehrer. Zweitens wird von der Opposition im Bundestag bemängelt, dass es sich erneut nur um eine Rechtsverordnung handelt, die voraussichtlich vor Verwaltungsgerichten erfolgreich angefochten werden könne - aus Fehlern der Corona-Verordnungen der Länder (und deren teilweiser Aufhebung) sei nicht gelernt worden. Aus Sicht der Oppositionsparteien sind für eine Rechtssicherheit eine breite Debatte im Deutschen Bundestag und ein Beschluss der Impfreihenfolge in Gesetzesform erforderlich.

    Vgl. Robert-Koch-Institut, Lockdown, Lockdown light, Maskenpflicht, COVID-19, Corona-Virus, Corona-Impfung, Corona-Kabinett, Impfstoff, Influenza-Virus, Multisystem Inflammatory Syndrome in Children (MIS-C), Pandemie, PandemiefolgenabmilderungsG, Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom (SARS), Virus (Biologie), Virus-Erkrankung, Zoonose, Zweite Welle.

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