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EU-Haushalt
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1. Merkmale: Seit 1971 existiert im Wesentlichen ein Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (EG, EAG, EGKS), seit 1.1.1993 der Europäischen Union (EU). Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist nicht in den EU-Haushalt eingebunden.
2. Haushaltsverfahren: Der Ablauf ist in Art. 313 ff. AEUV) festgelegt. Die Europäische Kommission erarbeitet einen Haushaltsvorentwurf; dieser wird dem Rat der Europäischen Union zugeleitet, welcher dann den Haushaltsentwurf aufstellt. Die erste Lesung erfolgt im Europäischen Parlament (EP), die Zweite im Rat. Die Feststellung des Haushaltsplans obliegt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments. Die Obergrenzen der jährlichen Haushaltspläne sowie der Anteil der wichtigsten Ausgabenkategorien am Gesamtvolumen des Budgets ergeben sich aus der sog. Finanziellen Vorschau der Europäischen Union. Die Haushaltsführung der Unionsorgane wird vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) überwacht.
3. Einnahmen (z. T. weggefallen): die ersten beiden Einnahmen werden sog. traditionelle Eigenmittel genannt und machen zwischen 10 und 15 Prozent der Eigenmittel (Einnahmen) aus.
(1) Zoll, der auf Grundlage des Gemeinsamen Zolltarifs der EU durch die Zollbehörden der Mitgliedsstaaten erhoben wird;
(2) Agrarzoll (früher Abschöpfungen) an der Außengrenze der Union, die von den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten erhoben wird;
(3) Mehrwertsteueranteil an der in den Mitgliedsstaaten erhobenen Mehrwertsteuer nach einer seit 1988 harmonisierten MWSt-Bemessungsgrundlage;
(4) Beiträge der Mitgliedsstaaten zum Unionshaushalt (sog. BNE-Eigenmittel);
(5) etwaige Haushaltsdefizite dürfen nicht im Wege der Kreditaufnahme finanziert werden; ein etwaiger Etatüberschuss wird den Einnahmen des nachfolgenden Haushaltsjahres zugeschlagen oder an die Mitgliedsstaaten retransferiert. Da der EU-Haushalt durch die traditionellen Eigenmittel alleine nicht mehr zu finanzieren ist und auch die MwSt-Beiträge nicht mehr ausreichen, bekommen die Beiträge der EU-Mitgliedsstaaten auf Grundlage der BNE-Eigenmittel eine immer größere Bedeutung, alleine in den Jahren 2015 und 2016 machte deren Anteil mehr als 70 Prozent der Einnahmen des EU-Haushalts aus (74 %, bzw. 73 %).
4. Ausgaben: a) Arten: „Obligatorische Ausgaben” sind solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit die EU ihren im Primär- oder Sekundärrecht verankerten Verpflichtungen genügt. Die Haushaltsbefugnis für sie liegt beim Rat. „Nicht obligatorische Ausgaben” bedürfen der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
b) Struktur: Der Anteil der Ausgaben für die GAP ist fast 50 Prozent der Gesamtausgaben, während die Aufwendungen für Strukturmaßnahmen (Strukturpolitik der Europäischen Union) nur etwas mehr als ein Viertel des Haushaltsvolumen entsprechen. Die GAP wird aus diesem Grund seit 2014 reformiet und vom Volumen reduziert (im mehrjährigen Haushaltsplan 2014-2020 hat sie noch einen Anteil von ca. 29 %).
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