Familienheim
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1. Begriff des Erbschaftsteuerrechts seit der Erbschaftsteuerreform 2009, bezieht sich auf a) ein bebautes Grundstück, in dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er (nur) aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (§ 13 Nr. 4b, 4c ErbStG) und
b) eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, an der ein Ehegatte dem anderen Eignetum oder Miteigentum verschafft (§ 13 Nr. 4a ErbStG). Die Immobilie, um die es geht, darf entweder im Inland oder im übrigen Gebiet der EU odes des EWR belegen sein.
2. Steuerbefreiter Erwerb: a) Die Zuwendung von Miteigentum oder Alleineigentum von einem Ehegatten an den anderen oder einen Lebenspartner an den anderen ist steuerfrei (§ 13 Nr. 4a ErbStG); ebenso ist es steuerfrei, wenn Ehegatten (bzw. Lebenspartner) eine solche Immobilie gemeinsam als Miteigentümer erwerben, aber nur einer von ihnen die für den Ankauf aufgenommenen Schulden allein tilgt, ohne vom anderen Ersatz zu verlangen.
b) Der Erwerb von Todes wegen (also nicht die Schenkung!) eines Familienwohnheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist steuerfrei, wenn der Erwerber das Famileinheim mind. zehn Jahre lang nach dem Erwerb zu Wohnzwecken selbst nutzt; unschädlich ist es, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (z.B. in ein Pflegeheim muss). Ebenso steuerfrei ist der Erwerb durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, wenn der Erwerber unverzüglich die Selbstnutzung aufnimmt; hier ist die Befreiung allerdings auf Wohnungen von maximal 200 qm begrenzt (größere Immobilien werden nur anteilig freigestellt). Auch hier wird verlangt, dass die Selbstnutzung mind. zehn Jahre lang aufrechterhalten wird, wenn sie nicht aus zwingenden Gründen unterbleiben muss.
3. Beurteilung: a) Wirtschaftliche Wirkungen: Die den Erwerbern auferlegten Beschränkungen engen die Flexibilität von Personen, die Immobilien geerbt haben oder in absehbarer Zeit erben könnten, ein und schaffen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, was zwingende Gründe für eine fehlende Selbstnutzung sind.
b) Verfassungsrechtliche Probleme: Da die Neuregelung des ErbStG 2009 explizit verlangt worden war, um einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Immobilienvermögen mit übrigem Vermögen ein Ende zu setzen, die Neuregelung aber nunmehr durch die Regelungen über das Familienheim solche Begünstigungen explizit neu einführt, ist die Neuregelung in sich problematisch. Das gilt umso mehr, als das mutmaßliche Ziel der Neuregelung, nahen Angehörigen zu ersparen, ihr Familienwohnheim nach einem Todesfall verkaufen zu müssen, um Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, offensichtlich durch eine weniger einschneidende Maßnahme, z.B. eine Stundung der geschuldeten Steuer von Amts wegen bis zu einem tatsächlichen Verkauf oder der Aufgabe der Selbstnutzung, erreichbar gewesen wäre.