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Geschäftsführung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Partnerschaftsgesellschaft
- Kapitalgesellschaften und Genossenschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB).
1. Durch abweichende Vereinbarung kann die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern unter Ausschluss der übrigen übertragen werden oder kann Mehrheitsbeschluss für verbindlich erklärt werden. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 714 BGB).
2. Entziehung der im Gesellschaftsvertrag einem oder bestimmten Gesellschaftern übertragenen Geschäftsführung bei wichtigem Grund, z.B. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter; falls nach Gesellschaftsvertrag Stimmenmehrheit entscheidet, genügt Mehrheitsbeschluss der übrigen (§ 712 BGB). Wird die Geschäftsführungsbefugnis entzogen, steht sie künftig allen Gesellschaftern gemeinsam zu.
Offene Handelsgesellschaft
Die Geschäftsführung umfasst alle laufenden Maßnahmen zur Förderung des Gesellschaftszwecks. Von der Geschäftsführung ist die Vertretungsmacht, die sich mit dem Auftritt der OHG nach außen befasst, streng zu scheiden.
1. Umfang:
(1) Berechtigung und Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Handlungen;
(2) Vertretungsmacht;
(3) Vertretung mit Wirkung für und gegen die OHG gegenüber Dritten im Rechtsverkehr. Der geschäftsführende Gesellschafter ist für seine Geschäftsführung verantwortlich im Rahmen der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
2. Die Regelung der Geschäftsführung steht im Belieben der Gesellschafter. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt worden, ist für die Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der OHG mit sich bringt (§ 116 I HGB), jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, und zwar einzeln (§§ 114, 115 HGB, Einzelgeschäftsführung); für ungewöhnliche Geschäfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen, zur Erteilung einer Prokura die der geschäftsführenden Gesellschafter, erforderlich (§ 116 II, III HGB).
3. Beendigung der Geschäftsführung:
(1) Mit Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses;
(2) durch Entziehung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 117 HGB), auf Antrag (Klage) aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung; vgl. Abberufung;
(3) die Ausübung der Geschäftsführung kann auch durch einstweilige Verfügung untersagt werden.
4. Aufwendungen oder Verluste, die dem Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft entstanden sind, sind zu ersetzen.
Bei Abwicklung steht die Geschäftsführung ausschließlich den Abwicklern zu.
Kommanditgesellschaft
Die Geschäftsführung steht nur den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) zu (§§ 161, 164 HGB). Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der KG hinausgehen, können die Kommanditisten widersprechen (vgl. § 164 Satz 1 2. HS HGB).
Partnerschaftsgesellschaft
Es gelten die Vorschriften über die OHG entsprechend, soweit der Partnerschaftsvertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält (§ 6 III PartGG).
Kapitalgesellschaften und Genossenschaft
1. Geschäftsführung der AG erfolgt durch den Vorstand.
2. Geschäftsführung der KGaA durch die persönlich haftenden Gesellschafter.
3. Geschäftsführung der GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer.
4. Geschäftsführung der Genossenschaft obliegt deren Vorstand (Genossenschaftsorgane).
5. Hat eine Gesellschaft keine Geschäftsführung mehr (Fall der Führungslosigkeit), ordnet das Gesetz teilweise das Einspringen von Aufsichtsrat und Gesellschaftern an (vgl. bei Führungslosigkeit).
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