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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Definition: Was ist "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)"?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein zu den Handelsgesellschaften komplementärer Personenzusammenschluss. Bspw. sind Fahrgemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften in dieser Form organisiert. Die Rechtspraxis ebnet in neuerer Zeit die Unterschiede zur Handelsgesellschaft zunehmend ein.

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    BGB-Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des Handelsgewerbes gerichtet ist.

    Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma. Sie ist keine juristische Person, vgl. auch § 11 II Nr. 1 InsO ("Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit"). Immerhin wird sie zunehmend diesem Status angenähert. Nach einer Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2001 (BGHZ 146,341) ist sie als Außengesellschaft rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Teilrechtsfähigkeit). Sie ist parteifähig, kann also klagen und verklagt werden. Sie kann Gründerin und Mitglied juristischer Personen sein. Sie ist scheck- und grundbuchfähig (vgl. auch § 899a BGB). Die Gesellschafter einer Außengesellschaft haften danach für deren Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft (OHG).

    2. Gründung durch Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB).

    3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
    (1) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
    (2) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
    (3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter.
    (4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters).
    (5) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen.
    (6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.

    4. Beendigung i.d.R. durch Zweckerreichung, Auflösungsbeschluss und Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf unbestimmte Dauer kann jederzeit gekündigt werden; ansonsten, wenn wichtiger Grund vorliegt. Falls Gesellschaftsvertrag Fortdauer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Kündigung, Tod und Insolvenz des Gesellschafters vorsieht, haben diese Umstände nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters zur Folge. Bei Auflösung findet Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens statt; die Gesellschaft gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung (z.B. Abwicklung schwebender Geschäfte) das erfordert.

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