Gewaltschutzgesetz
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl. I 3513).
2. Rechtsfolgen: Im Fall vorsätzlicher Gewalt, Drohung mit Gewalt, Hausfriedensbruch oder unzumutbarer Belästigung einer Person kann das Gericht die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
Beispiele:
(1) Anordnung an den Täter, sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten.
(2) Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, v.a. unter Ehegatten (§ 1361b II BGB).
Mindmap "Gewaltschutzgesetz"
Hilfe zu diesem Feature
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Einrede der Vorausklage
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Stundung
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Gewaltschutzgesetz
ausgehend