Grundsteuererlass
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Erlass der Grundsteuer.
1. Gemäß §§ 32–34 GrStG:
(1) für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) i.d.R. unter den jährlichen Kosten liegen;
(2) für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die Kosten den Rohertrag übersteigen;
(3) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücke auf Antrag teilweiser Erlass, wenn der tatsächliche Rohertrag mehr als 20 Prozent vom normalen Rohertrag abweicht, ohne dass der Steuerpflichtige die Minderung zu vertreten hat.
2. Unberührt davon bleibt die Befugnis der Gemeinden, nach § 227 AO den Erlass von der Grundsteuer zu bewilligen.