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gutgläubiger Erwerb
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Bewegliche Sachen
1. Bei Übereignung durch Übergabe und Einigung oder bloße Einigung (Übereignung kurzer Hand) erwirbt der Erwerber auch dann das Eigentum, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist; jedoch nicht, wenn der Erwerber bei der Übergabe oder Einigung bösgläubig ist bzw. bei Übereignung kurzer Hand den Besitz nicht vom Veräußerer erlangt hatte (§ 932 BGB).
2. Bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wie im Allgemeinen bei der Sicherungsübereignung) findet in der Regel kein gutgläubiger Erwerb statt (§ 933 BGB).
3. Bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen dritten Besitzer wird der Erwerber Eigentümer mit der Abtretung, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war, sonst erst, wenn er bei späterem eigenem Besitzerwerb noch gutgläubig ist (§ 934 BGB).
4. An abhanden gekommenen gestohlenen Sachen, ausgenommen an Geld oder Inhaberpapieren, ist kein gutgläubiger Erwerb möglich (§ 935 BGB).
Grundstücke
Gutgläubiger Erwerb durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs: Zugunsten desjenigen, welcher ein dingliches Recht an einem Grundstück bzw. ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, solange kein Widerspruch eingetragen oder dem Erwerber Unrichtigkeit positiv bekannt ist; ebenso bei Verfügungsbeschränkungen (z.B. Insolvenz), die weder eingetragen noch dem Erwerber bekannt sind (§ 892 BGB).
Handelsverkehr
Gutgläubiger Erwerb ist hier bes. erleichtert (§ 366 HGB): Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bekanntermaßen fremde bewegliche Sache, findet ein gutgläubiger Erwerb bei gutem Glauben an dessen Veräußerungs- und Verpfändungsbefugnis statt.
Ausnahmen z.T. bei Erwerb abhanden gekommener Wertpapiere (§ 367 HGB; abhanden gekommene Sachen).
Entsprechend gilt das für gutgläubigen Erwerb bez. der handelsrechtlichen gesetzlichen Pfandrechte (vgl. § 366 III HGB). Gem. § 16 III GmbHG ist auch ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen möglich, vgl. auch Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).
Vgl. auch Erbschein.
Gegensatz: bösgläubiger Erwerb.
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