bösgläubiger Erwerb
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach §§ 932 ff. BGB Erwerb, bei dem der Erwerber weiß oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.
Gegensatz: gutgläubiger Erwerb.
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