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Konsul

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen eines Staates berufener und durch Exequatur zugelassener amtlicher Vertreter eines Landes. Der Konsul genießt im Gegensatz zum Botschafter nur beschränkte Vorrechte, ist aber meist befugt, für den vertretenen Staat auf dem Gebiet des Urkunds- und Passwesens tätig zu werden.

    Rechtsgrundlage für die Bundesrepublik Deutschland: Konsulargesetz vom 11.9.1974 (BGBl. I 2317).

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