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unerlaubte Delegation von Vertrauen

GEPRÜFTES WISSEN
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es ist insbesondere der Aufsichtsrat, aber es sind auch die übrigen Personen und Institutionen, die an Entwicklung und Lage eines Unternehmens in höchstem Maße interessiert sind. Sie vertrauen darauf, dass das Urteil des Wirtschaftsprüfers, das letztlich in einem Bestätigungsvermerk oder auch in einem Versagungsvermerk zum Ausdruck kommt, auf seinen ureigenen Kenntnissen und Entscheidungen beruht. Ein solches Vertrauen ist im Rahmen handelsrechtlicher Bestimmungen nicht delegierbar. Bedient sich der Wirtschaftsprüfer also der Arbeit oder des Wissens fremder Dritter (dies kann auch im Wege der Konsultation geschehen), so hat er sich selbst ein Urteil über die fachliche Qualität dieser Personen oder Institutionen zu bilden. Das Ergebnis einer Konsultation muss aber vor dem Tribunal der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers Bestand haben, denn er muss schließlich selbst wissen und darüber auch den Nachweis führen, warum er sich aus gutem Grund auf einen Anderen verlassen kann.

     

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