Unterbeteiligung
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Beteiligung eines Dritten an einem Gesellschaftsanteil.
Rechtlich i.d.R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als bloße Innengesellschaft.
Steuerliche Behandlung: Es wird danach unterschieden, ob dem Unterbeteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich eine Gläubigerstellung zusteht oder ob er im Verhältnis zur Hauptgesellschaft als Mitunternehmer anzusehen ist. Die erste Form der Unterbeteiligung wird „typisch“ genannt, die letztere „atypisch“.
(1) Atypische Unterbeteiligung: Bei der Unterbeteiligung am Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft erzielt der Unterbeteiligte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil wird die Einkunftsquelle des Anteilseigners gesplittet. Die Qualifikation der Einkommensart beim Anteilseigner schlägt deshalb auch auf den Unterbeteiligten durch, der damit i.d.R. Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht.
(2) Typische Unterbeteiligung: Der Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen.