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Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)" wurde von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 10.3.2021 unterzeichnet und am darauffolgenden Tag veröffentlicht (BAnz AT 11.3.2021 V1) - sie ersetzt seit dem 8.3.2021 die vorherige Fassung (BAnz AT 8.2.2020 V1).
    Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 24.2.2021 wurde die Impfreihenfolge in § 3 für KiTa-Beschäftigte und Grundschullehrerinnen geändert (BAnz AT 24.2.2021 V1). Mit der aktuell geltenden Fassung wurde die Reihenfolge erneut leicht angepasst.

    Die CoronaImpfV regelt in Deutschland im Wege einer Rechtsverordnung nach Art. 80 GG die Reihenfolge der Bevölkerungsgruppen für eine COVID-19-Impfung in drei Kategorien:
    § 2 Personen mit höchster Priorität,
    § 3 Personen mit hoher Priorität,
    § 4 Personen mit erhöhter Priorität.

    Wortlaut der Rechtsverordnung:

    § 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität
    (1) Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
    1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
    3. Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen oder im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,
    4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten,als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
    5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin oder im Rahmen der Behandlung schwer immunsupprimierter Patienten.
    (2) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 können getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.

    § 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität
    Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
    1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
    2. folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    a) Personen mit Trisomie 21,
    b) Personen nach Organtransplantation,
    c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
    d)
    Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,
    e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
    f)
    Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
    g) Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen,
    h) Person
    en mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
    i) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
    j) Person
    en mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
    k) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
    3. bis zu
    zwei enge Kontaktpersonen
    a) von ei
    ner nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
    b) von ei
    ner schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
    4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
    5.
    Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondereÄrzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen,
    6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
    7. Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche ArchäologischeInstitut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
    8. Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem ho-hen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
    9. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind,
    10. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
    11. Persone
    n, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind,
    12. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
    (2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.

    4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität
    (1) Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
    1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    a) Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen,
    b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkran-kungen,
    c) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
    d) Persone
    n mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,
    e) Personen mit Asthma bronchiale,
    f) Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,
    g) Person
    en mit Diabetes mellitus ohne Komplikationen,
    h) Person
    en mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
    i) Person
    en, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
    3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
    4. Personen,
    a) die Mitglieder von Verfassungsorganen sind,
    b) oder die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege tätig sind,
    c) die in besonders relevanter Position im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind, oder
    d) die als Wahlhelfer tätig sind,
    5. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
    6. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut,
    7. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
    8. Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind,
    9. sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
    (2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.

    Kritik:

    Kritik wurde umgehend nach Bekanntgabe des Entwurfstexts geäußert. Zwei Hauptthemen lassen sich identifizieren: Erstens wird die Priorisierung infrage gestellt, da sich einzelne Interessen- und Berufsgruppen eine höhere Priorisierung wünschen und diese öffentlich einfordern, z.B. Hausärzte und Lehrer. Zweitens wird von der Opposition im Bundestag bemängelt, dass es sich erneut nur um eine Rechtsverordnung handelt, die voraussichtlich vor Verwaltungsgerichten erfolgreich angefochten werden könne - aus Fehlern der Corona-Verordnungen der Länder (und deren teilweiser Aufhebung) sei nicht gelernt worden. Aus Sicht der Oppositionsparteien sind für eine Rechtssicherheit eine breite Debatte im Deutschen Bundestag und ein Beschluss der Impfreihenfolge in Gesetzesform erforderlich. Aufgrund der begrenzten Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Insittuts (RKI) für den AstraZeneca-Impfstoff auf unter 65-Jährige wurde die Coronavirus-ImpfV am 8.2.2021 neu gefasst. Dabei wurde die Impfreihenfolge angepasst und die Formulierungen wurden klarer gefasst. Mit der 1. VO zur Änderung der CoronaImpfV wurden KiTa-Personal und Grundschullehrerinnen in die Gruppe 2 der hohen Priorität aufgenommen. Darauf folgte eine Neiddebatte, insbesondere weil die Länder Berlin und Rheinland-Pfalz die Impfung der Polizei beschlossen hat und der Deutsche Ethikrat eine Änderung der Impfreihenfolge für wissenschaftlich unbegründet hält. Am 11.3.2021 wurde die CoronaImpfV erneut vollständig neu gefasst und die Flexiblisierung der Kohorten wurde ermöglicht. Insbesondere Hausärzte und Betriebsärzte werden in die Impfungen einbezogen, sofern ausreichend Impfstoff vorliegt.

    Vgl. Robert-Koch-Institut, Lockdown, Lockdown light, Maskenpflicht, COVID-19, Corona-Virus, Corona-Impfung, Corona-Kabinett, Impfpflicht, Impfstoff, Influenza-Virus, Multisystem Inflammatory Syndrome in Children (MIS-C), Pandemie, PandemiefolgenabmilderungsG, Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom (SARS), Virus (Biologie), Virus-Erkrankung, Zoonose, Zweite Welle, Dritte Welle, Pandemiebekämpfung, Pandemiewellen.

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