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Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)" wurde von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 1.6.2021 unterzeichnet und am darauffolgenden Tag veröffentlicht (BAnz AT 02.06.2021 V2) - sie ersetzt seit dem 7.6.2021 die vorherige Fassung (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden war.
    Von 15.12.2020 bis 6.6.2021 war eine strenge Impf-Priorisierung Hauptbestandteil der VO - diese wird angesichts einer Impfquote in Deutschland von 45 % Erstgeimpften und stark ansteigenden Liefermengen von Impfstoffen aufgegegeben (zuvor wurde im Mai 2021 die Impfpriorisierung für die Vektor-Impfstoffe von AstraZeneca und Johnson & Johnson aufgegeben). 
    Die CoronaImpfV regelte in Deutschland im Wege einer Rechtsverordnung nach Art. 80 GG die Reihenfolge der Bevölkerungsgruppen für eine COVID-19-Impfung in drei Kategorien:
    § 2 Personen mit höchster Priorität,
    § 3 Personen mit hoher Priorität,
    § 4 Personen mit erhöhter Priorität.

    Sie gilt seit 7.6.2021 weiter und regelt insbesondere Anspruch auf Corona-Impfung, Terminvergabe und Vergütungen.

    Kritik: Kritik wurde umgehend nach Bekanntgabe des Entwurfstexts geäußert. Zwei Hauptthemen lassen sich identifizieren: Erstens wird die Priorisierung infrage gestellt, da sich einzelne Interessen- und Berufsgruppen eine höhere Priorisierung wünschen und diese öffentlich einfordern, z.B. Hausärzte und Lehrer. Zweitens wird von der Opposition im Bundestag bemängelt, dass es sich erneut nur um eine Rechtsverordnung handelt, die voraussichtlich vor Verwaltungsgerichten erfolgreich angefochten werden könne - aus Fehlern der Corona-Verordnungen der Länder (und deren teilweiser Aufhebung) sei nicht gelernt worden. Aus Sicht der Oppositionsparteien sind für eine Rechtssicherheit eine breite Debatte im Deutschen Bundestag und ein Beschluss der Impfreihenfolge in Gesetzesform erforderlich. Aufgrund der begrenzten Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Insittuts (RKI) für den AstraZeneca-Impfstoff auf unter 65-Jährige wurde die Coronavirus-ImpfV am 8.2.2021 neu gefasst. Dabei wurde die Impfreihenfolge angepasst und die Formulierungen wurden klarer gefasst. Mit der 1. VO zur Änderung der CoronaImpfV wurden KiTa-Personal und Grundschullehrerinnen in die Gruppe 2 der hohen Priorität aufgenommen. Darauf folgte eine Neiddebatte, insbesondere weil die Länder Berlin und Rheinland-Pfalz die Impfung der Polizei beschlossen hat und der Deutsche Ethikrat eine Änderung der Impfreihenfolge für wissenschaftlich unbegründet hält. Am 11.3.2021 wurde die CoronaImpfV erneut vollständig neu gefasst und die Flexiblisierung der Kohorten wurde ermöglicht. Insbesondere Hausärzte und Betriebsärzte werden in die Impfungen einbezogen, sofern ausreichend Impfstoff vorliegt.

    Vgl. Impf-Priorisierung, Robert-Koch-Institut, Lockdown, Lockdown light, Maskenpflicht, COVID-19, Corona-Virus, Corona-Impfung, Corona-Kabinett, Impfpflicht, Impfstoff, Influenza-Virus, Multisystem Inflammatory Syndrome in Children (MIS-C), Pandemie, PandemiefolgenabmilderungsG, Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom (SARS), Virus (Biologie), Virus-Erkrankung, Zoonose, Zweite Welle, Dritte Welle, Pandemiebekämpfung, Pandemiewellen.

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