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Anwaltszwang
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Notwendigkeit für die an einem gerichtlichen Verfahren, v.a. als Kläger oder Beklagte Beteiligten, sich durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. In Verfahren mit Anwaltszwang kann nur der Rechtsanwalt wirksam Prozesshandlungen vornehmen, z.B. Klage erheben, Rechtsmittel einlegen oder Anträge stellen.
Anwaltszwang besteht:
(1) Im Zivilprozess müssen sich die Parteien außer beim Amtsgericht durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten ebenfalls durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen; bei Gerichten des höheren Rechtszugs gilt das oben Angeführte (vgl. § 78 ZPO).
Ausnahme nur, wenn Prozesshandlungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, z.B. bei Arrest und Einstweiliger Verfügung, solange keine mündliche Verhandlung erforderlich wird, bei Erinnerung, im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, bisweilen bei der Beschwerde.
(2) Im Strafprozess im sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO).
Dem Anwaltszwang ähnlich ist die notwendige Verteidigung, wenn gegen einen Angeklagten nur verhandelt werden darf, wenn er einen Verteidiger hat. Das liegt u.a. vor bei allen Hauptverhandlungen im ersten Rechtszug vor dem Landgericht, bei einem Oberlandesgericht (OLG) oder beim Bundesgerichtshof (BGH), bei einer Anklage wegen eines Verbrechens oder bei schwieriger Sachverhaltsermittlung (vgl. dazu und zu weiteren Fällen im Einzelnen § 140 StPO).
(3) In der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei schriftlicher Einlegung einer weiteren Beschwerde (§ 29 FGG).
(4) In Kartellsachen im Beschwerdeverfahren (§ 68 GWB) sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 76 V GWB).
(5) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den höheren Gerichten: Arbeitsgerichtsbarkeit.
(6) In der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und dem Oberverwaltungsgericht (OVG), wobei in bestimmten Angelegenheiten (wie z.B. Abgabenangelegenheiten) vor dem OVG auch andere Personen zugelassen sind (im Beispiel Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; § 67 VwGO).
(7) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG); § 22 BVerfGG.
(8) In der Sozialgerichtsbarkeit besteht vor dem Bundessozialgericht (BSG) Vertretungszwang (§ 73 IV SGG) durch Rechtsanwälte und Rechtslehrer oder durch Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Kriegsopferverbände oder andere Verbände (§ 73 II Nr. 5-9 SGG).
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