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DDP
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Außenhandel
Abkürzung für Delivered Duty Paid ... Named Place of Destination; geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte.
DDP („Verzollt …“) ist das spiegelbildliche Pendant zu EXW, indem es aus der Sicht des Verkäufers die Maximalverpflichtung darstellt. „Geliefert frei Haus“ ist nur in Deutschland eine gebräuchliche Spediteursbezeichnung (und sollte möglichst zugunsten EXW vermieden werden). Nach DDP muss der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zu einem Bestimmungsort im Importland liefern und dabei alle anfallenden Formalitäten erledigen sowie neben allen Kosten auch alle Einfuhrabgaben tragen („from door to door“). Dies setzt neben einem entsprechenden durchgehenden Frachtdokument auch voraus, dass er die Einfuhrabwicklung durchführen kann und ihm alle für den Import erforderlichen Dokumente zur Verfügung stehen. Kosten jeglicher Verzögerung – z.B. aufgrund der Zollabfertigung – gehen zulasten des Verkäufers.
DDP entspricht inhaltlich DAP plus Zoll- und Steuerabwicklung. DDP Paris bedeutet u.a., dass die franz. Mehrwertsteuer (TVA: Taxe de Valeur Ajoutée) entrichtet wird. Dies erfordert für einen nicht französischen Exporteur (noch) die Einschaltung eines Fiskalvertreters in Frankreich. Wenn – theoretisch – der Verkäufer Mehrwertsteuer im Importland bezahlt, können weder Käufer noch Verkäufer diese als Vorsteuer geltend machen. Daher wäre ggf. DDP mit Zusatz „(Mehrwert- oder Einfuhrumsatz-)Steuer-Abfertigung durch Käufer“ oder „DDP, (Mehrwert- oder Einfuhrumsatz-)Steuer nicht bezahlt“ zu empfehlen.
Da die Lieferung erst dann vollzogen ist, wenn der Käufer die Ware erhalten hat, kann eine Kopplung von DDP mit einem Akkreditiv sehr riskant sein.
Natürlich kann man auch innerhalb eines Binnenmarktes DDP liefern, bspw. von Italien nach Deutschland. Dann greifen aber die Klauseln A6/B6 nicht: Der Verkäufer aus Italien liefert mehrwertsteuerfrei (sofern er die „Steuer-Ident-Nummer“ seines Kunden in Deutschland angeben kann). Für den Käufer entsteht dann – mit der Lieferung des Verkäufers nach A4 – eine Erwerbsteuer, genauer: eine nationale Steuerschuld aus dem „innergemeinschaftlichen Erwerb“, die der nationalen Mehrwertsteuer analog ist. Da es sich dabei nicht um eine Einfuhrabgabe handelt, fällt sie nicht unter A6/B6 und ist damit nicht vom Verkäufer zu tragen. Wohlgemerkt: Dies betrifft nur eine Lieferung im Binnenmarkt, weil bei einer Einfuhr aus einem Drittland keine Steuerschuld nach der Erwerbsteuer entsteht, sondern nach der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), und diese muss – unter DDP – dann der Verkäufer tragen.
Wichtigste Verpflichtungen der Parteien bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung gemäß den Incoterms 2010:
(1) Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen zur Verfügung gestellt wird.
(b) Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis dorthin zu tragen einschließlich jeglichen „Zolls“ für die Einfuhr in das Bestimmungsland.
Anmerkung: Der Begriff „Zoll“ umfasst in diesem Zusammenhang die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von Formalitäten, Zöllen, Steuern und anderen Abgaben.
(2) Verpflichtungen des Käufers: Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie ihm gemäß 1 (a) bzw. (b) geliefert worden ist.
(3) Modifikationen: Wünschen die Parteien, dass von den Verpflichtungen des Verkäufers bestimmte bei der Einfuhr der Ware anfallende Abgaben ausgeschlossen werden, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden. Wünschen die Parteien, dass der Käufer alle Gefahren und Kosten der Einfuhr trägt, sollte die DDU-Klausel (DDU) verwendet werden.
(4) Anwendung: Diese Vertragsklausel kann für jede Transportart verwendet werden; es sollte jedoch die DAP- (delivered at place) oder DAT-Klausel (delivered at terminal) verwendet werden, wenn die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.
Vgl. auch EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP; Incoterms; C-Klauseln, F-Klauseln, D-Klauseln.
Informatik
Abk. für Distributed Data Processing.
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