Dissens
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff der Rechtsgeschäftslehre.
1. Offener Dissens: Haben sich die Parteien noch nicht über jeden Punkt geeinigt, über den nach der Erklärung einer Partei eine Vereinbarung geschlossen werden sollte, ist im Zweifel kein Vertrag geschlossen (§ 154 BGB).
2. Versteckter Dissens: Haben sich die Parteien über einen Punkt, über den eine Vereinbarung geschlossen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, glauben sie aber, vollständig einig zu sein, gilt im Zweifel das Vereinbarte (§ 155 BGB).
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