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Aufwendungen
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Inhaltsverzeichnis
Rechnungswesen
1. Begriff: Periodisierte Abflüsse des Reinvermögens (Eigenkapital) einer Unternehmung (Wertverzehr) für die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter, Dienstleistungen und öffentlichen Abgaben, die in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV ,Erfolgsrechnung) den Erträgen gegenübergestellt werden (anders: Kosten). Aufwendungen können mit den Ausgaben des gleichen Zeitabschnitts übereinstimmen; falls nicht, ist eine Abgrenzung erforderlich.
2. Arten: a) Aufwendungen für den Ge- und Verbrauch von Gütern:
(1) die verwendeten Verbrauchsgüter (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe);
(2) Wertminderungen an Gebrauchsgütern (abnutzbarem Anlagevermögen).
b) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen: bes. Löhne und Gehälter, auch Ausgaben für Versicherung, Zinsen, Patentgebühren und andere Entgelte für fremde Leistungen.
c) Aufwendungen für die Außenlasten (Steuern, öffentliche Abgaben etc.).
3. Für Zwecke der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind in der Buchhaltung zu trennen: a) Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie b.) Steueraufwendungen (vgl. Industrie-Kontenrahmen (IKR)).
4. Für Zwecke der Kostenrechnung sind zu unterscheiden: a) (1) betriebliche Aufwendungen, die in Erfüllung des Betriebszwecks entstehen, bei Erstellung von Gütern und Diensten;
(2) betriebsfremde Aufwendungen, die für andere Zwecke der Unternehmung entstehen.
b) (1) Betriebliche ordentliche Aufwendungen, der regulären Erfüllung des Betriebszwecks dienend;
(2) betriebliche außerordentliche Aufwendungen, in Erfüllung des Betriebszwecks anfallend, jedoch nur einmal oder so unregelmäßig, dass sie den periodischen Kostenvergleich stören würden.
Beispiel: außerordentliche Wagnisverluste und Verluste aus bes. Schadensfällen.
c) (1) Betriebliche ordentliche, kalkulierbare Aufwendungen, mit denen erstellte Leistungen zu belasten sind;
(2) betriebliche ordentliche, nicht kalkulierbare Aufwendungen dürfen das Betriebsergebnis nicht beeinflussen (z.B. Körperschaftsteuer).
Nur die Aufwendungen unter c)
(1) sind als Kosten in die Kostenrechnung zu übernehmen. Sämtliche anderen Aufwendungen werden durch Abgrenzung aus der Kostenrechnung ausgeschieden.
Steuerrecht
Es wird zwischen abzugsfähigen Aufwendungen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen unterschieden. Das Steuerrecht verwendet terminologisch typischerweise den Begriff "Betriebsausgaben" an Stelle von "Aufwendungen".
Handelsrecht
1. Das dem Handlungsgehilfen und Handelsvertreter sowie dem Beauftragten und Geschäftsführer zustehende Recht auf Aufwendungsersatz (§§ 675, 670 BGB). Für den Handelsvertreter kommt Ersatz nur infrage, wenn die Aufwendungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes liegen oder der Ersatz handelsüblich ist.
2. Die dem Handelsmakler i.Allg. bei entsprechenden Vereinbarungen zu ersetzenden Aufwendungen (§ 652 II BGB).
3. Das den Gesellschaftern einer OHG oder KG gemäß § 110 HGB zustehende Recht auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die ein Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
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