Gewaltschutzgesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl. I 3513).
2. Rechtsfolgen: Im Fall vorsätzlicher Gewalt, Drohung mit Gewalt, Hausfriedensbruch oder unzumutbarer Belästigung einer Person kann das Gericht die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
Beispiele:
(1) Anordnung an den Täter, sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten.
(2) Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, v.a. unter Ehegatten (§ 1361b II BGB).
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