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Ehegatten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Rechtsgeschäfte
eines Ehegatten bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten; Ausnahmen bestehen nach Ehelichem Güterrecht, v.a. bei Gütergemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen nur hinsichtlich des Vermögens im Ganzen und des Hausrats.
Vgl. Schlüsselgewalt.
II. Handelsrecht:
Nach § 1356 BGB sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein. Deshalb kann ein Ehegatte, der im Handelsgeschäft des anderen Ehegatten mitarbeitet, Handlungsgehilfe sein sowie Handlungsbevollmächtigter oder Prokurist. Je nach dem Willen der Ehegatten kann (auch stillschweigend) ein Geschäftsverhältnis vereinbart sein, z.B. eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine bloße Innengesellschaft vorliegen.
III. Zwangsvollstreckungsrecht:
Erleichternde Bestimmungen gelten für die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen.
1. Eigentumsvermutung:Zugunsten des Gläubigers von nicht getrennt lebenden Ehegatten wird vermutet, dass bewegliche Sachen, Inhaberpapiere, Orderpapiere mit Blankoindossament gerade dem Ehegatten gehören, gegen den vollstreckt wird; ausgenommen sind Sachen, die nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 1362 BGB). Bei Drittwiderspruchsklage muss der klagende Ehegatte deshalb sein Eigentum nachweisen.
2. Soweit die Eigentumsvermutung reicht, kann ein Ehegatte die Erinnerung nicht mit Verletzung des Besitzes oder Gewahrsams begründen (§ 739 ZPO).
IV. Besteuerung:
1. Begriff: Ehegatten gelten als Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 AO). Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten steuerlich nicht gleichgestellt.
2. Einkommensteuer: a) Veranlagung:Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen (§ 26 I EStG). Für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die bes. Veranlagung wählen. Sie werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatte diese Veranlagung wählt, und zusammen oder für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung bes. veranlagt, wenn beide dies wählen. Die erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Werden keine Erklärungen abgegeben, wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 III EStG).
b) Arten der Veranlagung:
(1) Getrennte Veranlagung: Jeder Ehegatte hat die von ihm bezogenen Einkünfte zu versteuern. Sonderausgaben werden seit 1990 bei dem Ehegatten angesetzt, der sie tatsächlich geleistet hat. Außergewöhnliche Belastungen werden je zur Hälfte bei der Veranlagung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegatten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26a EStG).
(2) Zusammenveranlagung:Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet; die Ehegatten werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG).
(3) Bes. Veranlagung:Die Ehegatten werden für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung so behandelt, als ob sie unverheiratet wären. Die Vorschriften der getrennten Veranlagung gelten sinngemäß (§ 26c EStG).
b) Tarif: Bei zusammen veranlagten Ehegatten ermittelt sich die tarifliche Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren.
c) Geschiedene Ehegatten: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten werden beim Leistenden auf Antrag als Sonderausgaben abgezogen. Beim empfangenden Ehegatten stellen die Leistungen dann sonstige Einkünfte dar.
d) Ehegatten-Verträge: Ernstlich gemeinte und tatsächlich durchgeführte Verträge werden auch steuerlich anerkannt.
Vgl. auch mithelfende Familienangehörige.
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