negatives Schuldanerkenntnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
formfreier Vertrag, durch den der eine Vertragspartner anerkennt, dass ihm gegenüber dem anderen keine Forderung zustehe, z.B. auch durch Quittungserteilung. Negatives Schuldanerkenntnis wirkt wie Erlass (§ 397 II BGB).
Ein vom Gläubiger in der irrigen Annahme, dass keine Forderung bestünde, abgegebenes negatives Schuldanerkenntnis kann kondiziert werden (§ 812 II BGB).
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