modifizierte Ausfallbürgschaft
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
beschränkte Ausfallbürgschaft; Sonderform der Ausfallbürgschaft. Der Ausfall gilt bereits als eingetreten, wenn die Befriedigung nicht in einer bestimmten, vertraglich festgelegten Weise (z.B. durch Verwertung der im Vertrag angegebenen Sicherheiten) erfolgt ist. Vielfach wird vertraglich festgelegt, dass der Ausfall als eingetreten gelten soll, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder man sieht es gar als Ausfall an, wenn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit der Forderung Zahlung geleistet hat. Der ursprüngliche Sinn der Ausfallbürgschaft ist stark beeinträchtigt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
modifizierte Ausfallbürgschaft
ausgehend