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Konzern
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I. Charakterisierung:
1. Begriff: Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Liegt ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung vor, sind die Unternehmen als unter einheitlicher Leistung zusammengefasst anzusehen. Sind rechtlich selbstständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden auch sie einen Konzern (§ 18 AktG).
Vgl. auch Konzernunternehmen, verbundene Unternehmen.
2. Konzernarten: a) Aufgrund der im Konzern überwiegenden Bindung: Beteiligungskonzern, Vertragskonzern, Eingliederungskonzern (Eingliederung).
b) Nach den die Konzernierung verursachenden Interessen: Finanzkonzern, Sachkonzern.
c) Nach der Art der produktionstechnischen Zusammenfassung: Horizontalkonzern, Vertikalkonzern, diagonaler Konzern; Mischkonzern.
d) Nach Art des Abhängigkeitsverhältnisses: Koordinationskonzern, Subordinationskonzern.
e) Nach der internen Struktur: Einstufiger Konzern, mehrstufiger Konzern.
3. Auswirkungen:Die Konzentration des Kapitals oder auch der Managerleistung durch Personalunion im Vorstand und in den gegenseitigen Aufsichtsräten bewirkt die Koordinierung der Gesamtfertigung sämtlicher zum Konzern gehöriger Betriebe und Unternehmungen, die ähnlich wie im Trust horizontal oder vertikal miteinander verbunden sein können.
4. Ziel: Rationalisierung des technischen Produktionsablaufs, nicht Marktbeherrschung oder Zentralisierung der Finanzierung. Das gegenseitige Interesse an der Wirtschaftlichkeitssteigerung und Rationalisierung wird durch Gewinnpoolung oder gegenseitige Dividendenzusage gesichert.
5. Mitbestimmung: Mitbestimmung im Konzern, Konzernbetriebsrat.
II. Rechnungslegungs-Sondervorschriften:
Gelten bes. für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und die Konzernabschlussprüfung (§§ 290–324 HGB); weitere Vorschriften im Publizitätsgesetz vom 15.8.1969 (Rechnungslegung).
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