Schalteraushang
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Ursprünglich galt die gesetzliche Regelung des § 22 IV KWG, wonach der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen war. An ihre Stelle trat § 21 IV der Rechnungslegungsverordnung (RechkredV) vom 10.2.1992, der eine vergleichbare Vorschrift zur Zinsbekanntgabe nicht mehr beinhaltet.
Allerdings ist der Informationsmodus durch Preisaushang sowohl in Gestalt der AGB-Banken (Nr. 12 I Satz 1) und der AGB-Sparkassen (Nr. 15 Satz 2) als auch der Sonderbedingungen für den Sparverkehr (Nr. 3 I) beibehalten worden. Er steht im Einklang mit der für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugelassenen Möglichkeit der Bekanntgabe durch Aushang gemäß § 2 I Nr. 1 AGBG bzw. § 305 II Nr. 1 BGB n.F.
Die zitierten AGB-rechtlichen Bestimmungen beruhen auf der Preisangabeverordnung (PAnGV) vom 14.03.1985 - zuletzt geändert am 22.7.1997. Nach § 3 I Satz 1 PAnGV sind die Kreditinstitute verpflichtet, die Preise für ihre wesentlichen Leistungen in Preisverzeichnisse aufzunehmen und durch Aushang bekannt zu geben. Der Preisaushang ist gemäß § 3 I Satz 2 PAnGV im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebots anzubringen.