Sonderausweis
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1. Teil des Nennkapitals einer (unbeschränkt steuerpflichtigen) Kapitalgesellschaft, der nicht aus Einlagen der Anteilseigner stammt, sondern aus zur Kapitalerhöhung verwendeten Gewinnrücklagen besteht. Der Sonderausweis umfasst also Nennkapital, das aus früheren thesaurierten Gewinnen stammt (und das deshalb, wenn es irgendwann als Dividende ausgeschüttet werden sollte, nicht als Kapitalrückzahlung bei den Anteilseignern steuerfrei bleibt, sondern als Gewinnausschüttung angesehen und als Dividende besteuert wird). – Wird das Nennkapital herabgesetzt und in Rücklagen umgewandelt, gilt zuerst der Sonderausweis als (wieder) in Rücklagen verwandelt; wird Nennkapital herabgesetzt und ausgeschüttet, gelten zunächst die Beträge aus dem Sonderausweis als ausgeschüttet und müssen vom Anteilseigner als Dividendenbezüge versteuert werden (§ 28 KStG). Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend (§ 28 III KStG).
2. Führerschein zur Fahrgastbeförderung, neben dem Führerschein erforderliche bes., von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde als Nachweis der Berechtigung zur Führung bes. Fahrzeuge zu bestimmten Zwecken, z.B. für Taxis, Kraftomnibusse, Krankenkraftwagen.