Rückfallklausel
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Subject-to-Tax-Klausel. 1. Begriff: Klausel in Doppelbesteuerungsabkommen, wonach eine dort vereinbarte Freistellung ausländischer Einkünfte nur dann vorgenommen werden muss, wenn diese Einkünfte im Ausland tatsächlich einer Besteuerung unterliegen. Motiv für die Vereinbarung von Rückfallklauseln ist die Verhinderung von Steuersparmodellen (doppelte Nichtbesteuerung; „weiße Einkünfte“). Es ist jedoch keine Höhe (Mindesthöhe) des Steuersatzes angegeben, mit dem eine ausländische Besteuerung stattfinden müsste; daher sind solche Klauseln leicht umgehbar. Daher werden Rückfallklauseln in neueren Abkommen durch die sog. Switch-over-Klausel ersetzt oder ergänzt.
2. Für die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei zu belassenden Einkünfte eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers wird eine der Rückfallklausel vergleichbare Regelung im nationalen Steuerrecht (§ 50d EStG) mit allgemeiner Wirkung vorgesehen: Demnach sind solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland erst dann freizustellen, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass sie im ausländischen Staat besteuert worden sind. Ist der Nachweis der Besteuerung erst möglich, wenn die Einkommensteuerveranlagung in Deutschland schon stattgefunden hat, ist der Steuerbescheid nachträglich zu ändern (§ 50d VIII EStG). Mit § 50d IX EStG wurde außerdem eine Regelung in das EStG aufgenommen, die in bestimmten Fällen die Freistellung aufgrund eines DBA ausschließt, wenn die Einkünfte in einem anderen Staat nicht besteuert werden. Die Steuerbefreiung der Dividenden soll allerdings grundsätzlich erhalten bleiben, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinn der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.