Qualifikationskonflikt
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1. Begriff des Außensteuerrechts für eine Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung in zwei Staaten wegen abweichender Qualifikation desselben Rechtsgebildes bzw. desselben rechtlichen Sachverhalts nach den Steuerrechten der beteiligten Staaten.
2. Arten nach Auswirkung für den Steuerpflichtigen:
(1) positiver Qualifikationskonflikt, wenn sich die unterschiedliche Auslegung zulasten des Steuerpflichtigen im Sinn einer Doppelbesteuerung auswirkt;
(2) negativer wenn sich die unterschiedliche Auslegung dahingehend auswirkt, dass eine Besteuerung in beiden beteiligten Staaten unterbleibt.
3. Reaktionen im dt. Einkommensteuerrecht: a) Im Falle eines negativen Qualifikationskonfliktes darf Deutschland schon nach dem Text des DBA trotzdem weiterhin besteuern, wenn dort eine Freistellung der ausländischen Einkünfte unter dem Vorbehalt steht, dass im Ausland tatsächlich Steuern erhoben werden (Rückfallklausel). Seit einigen Jahren sieht § 50d IX EStG außerdem ganz generell vor, dass in all denjenigen Fällen Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen, wenn nach deutscher Ansicht die Einkünfte nach dem Abkommen eigentlich zwar in Deutschland nicht besteuert werden dürfen, der andere Staat aber davon ausgeht, dass sie nicht bei ihm (und also wohl nur in Deutschland) besteuert werden dürfen. Der Gesetzgeber reagiert auf die Möglichkeit eines negativen Qualifikationskonflikts also dadurch, dass er in einem solchen Fall einseitig eine Besteuerung auch entgegen dem Text des Abkommens befiehlt.
b) Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts (beide Staaten beanspruchen das Recht auf Besteuerung) bleibt dem Steuerpflichtigen nur die Beantragung eines Verständigungsverfahrens, um das Problem lösen zu lassen.